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Karlheinz Scheuering

Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Gesetzlicher Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2005 müssen Unternehmen, die für die Erstellung ihrer Finanz- und Lohnbuchführung Software einsetzen, unter anderem auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen in elektronischer Form bei den Finanzbehörden einreichen. Zum 01.01.2006 wurde die Pflicht zur elektronischen Übermittlung auch auf die Sozialversicherung ausgeweitet.

Härtefallregelung

Die Verfügung des OFD Chemnitz vom 04.07.2005 regelt die noch offenen Fragen zur Abgabe der Voranmeldung in Papierform für Härtefälle.

Auszug aus der Verfügung:

Fälle, in denen trotz fehlender Anerkennung als Härtefall die (Vor)Anmeldung weiterhin in Papierform/Telefax abgegeben wird:

Es bestehen bis auf weiteres keine Bedenken, die Abgabe der Steueranmeldung regelmäßig als entsprechenden Härtefall-Antrag des Unternehmers bzw. Arbeitgebers anzusehen, dem das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen braucht.

Dies bedeutet, dass bei Steuerpflichtigen, die bisher keinen Härtefallantrag gestellt haben und Ihren steuerlichen Verpflichtungen uneingeschränkt auf herkömmlichem Übermittlungsweg nachkommen, von einer separaten Antragsbearbeitung und weiteren Zwangsmaßnahmen abzusehen ist.

Beantragte und abgelehnte Härtefallanträge:

Wurde ein Härtefallantrag durch gesonderte Entscheidung abgelehnt, und ist einem gegebenenfalls hiergegen gerichteten Einspruch nicht abzuhelfen (z. B. alle technischen Voraussetzungen für eine Elektronische Übermittlung sind vorhanden), können Zwangsmaßnahmen (insbesondere Verspätungszuschläge und Zwangsgeld) eingeleitet werden, wenn der Steuerpflichtige auch weiterhin seine (Vor-)Anmeldung nicht in elektronischer Form einreicht. Die Steuer ist entsprechend der in herkömmlicher Form erklärten Besteuerungsgrundlagen durch Bescheid festzusetzen.

Bei der Entscheidung über anhängige ausdrückliche Härtefall-Anträge bzw. über Einsprüche gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Härtefalls ist zu berücksichtigen, dass ein Härtefall insbesondere dann anzunehmen sein wird, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung eingehalten werden müssen.

Es wird sinngemäß ausgeführt, dass in Einzelfällen (bspw. Ich-AG usw.) ein solcher Härtefall auch über den 31.12.2005 hinaus anzuerkennen ist, wobei durchaus ein Widerrufsvorbehalt erteilt werden sollte.

 

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