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Karlheinz Scheuering
Diplom-Kaufmann - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 3 WPO)
80336 München,
Herzog-Heinrich-Strasse 38
Im Folgenden sehen Sie eine kurze
Übersicht über die neuesten Informationen.
Diese Kurzinformationen ersetzen
nicht ein Beratungsgespräch.
Für individuelle Informationen
vereinbaren Sie daher bitte einen Gesprächstermin.
Bitte
lesen Sie im Einzelnen:
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Privatbereich
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1.
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Arbeitslohn in fremder Währung: Umrechnung in Euro
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2.
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Entgelt eines Kapitalanlegers für Auswahl zw.
Gewinnstrategien
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3.
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Nachgelagerte Besteuerung der Altersrenten verfassungskonform
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4.
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Gewerblicher Grundstückshandel - auch bei Verkäufen auf Druck
der Bank
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5.
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Schenkungsteuer: Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung
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6.
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Schenkungsteuer für mehrere freigebige Zuwendungen
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7.
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Doppelter Bezug von Kindergeld kann als Steuerhinterziehung
gelten
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8.
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Wechselbezüglichkeit der Verfügungen von Ehegatten von Todes
wegen
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9.
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Nachträgliche handschriftliche Ergänzungen in
Ehegattentestament
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10.
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Inanspruchnahme für fremde Steuerschulden bei
Kontonutzungsüberlassung
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11.
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Beraterhonorar f. Erstellung d. Steueramnestieerklärg. nicht
absetzbar
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Unternehmer und Freiberufler
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1.
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Ein Subunternehmer unterhält keinen steuerbegünstigten
Zweckbetrieb
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2.
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Mehrwertsteuerpaket 2010: Neues vom BMF
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3.
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Privatlehrer: Von der USt befreit oder nicht?
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4.
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Steuerpflicht für Mitgliedsbeiträge eines Vereins
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5.
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Grunderwerbsteuer: Ist die Bemessungsgrundlage
verfassungsgemäß?
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6.
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Neues DBA Deutschland Schweiz
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7.
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AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage zum Teilwert
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8.
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Vorsteuerabzug bei überhöhtem Umsatzsteuerausweis
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9.
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Elektronisches Fahrtenbuch: Ausschluss nachträglicher
Änderungen
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10.
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Seeling-Modell vor dem Ende
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11.
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Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 Prozent ist
verfassungsgemäß
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12.
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Kein tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag
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13.
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Kein Ausgleich für Gemeinde für auf FA-Fehler beruhenden
GewSt-Ausfall
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14.
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Beitragsforderungen aus Betriebsprüfungen sofort vollziehbar
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15.
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Betriebsaufgabe bei Übertragung landwirtschaftlicher
Nutzflächen
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16.
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Steuerberater muss Mandanten über steuerrechtliche Irrtümer
aufklären
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17.
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Bewertung bei gemeinschaftlicher Tierhaltung
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
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1.
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Vertragswidrige Pkw-Nutzung durch Ges.-GF: Lohn oder vGA?
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2.
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Pkw-Verkauf: Garantiezusage ist steuerpflichtig
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3.
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Risiken des
"Sale-and-lease-back"
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4.
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Elektronische Rechnungen: Vereinfachung in Sicht?
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5.
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Bauleistungen - BMF revidiert eigene Auffassung
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6.
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Teilgeschäftsanteil steuerrechtlich zurechenbares
Wirtschaftsgut
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7.
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Insolvenzreife GmbH: Zahlungen von ungedecktem debitorischen
Konto
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8.
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Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots des
GmbH-GF
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9.
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Steuerliches Einlagekonto ist kein Auffangbecken
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1.
Arbeitslohn in fremder
Währung: Umrechnung in Euro
Kernproblem/Kernaussage
Gemäß BFH-Rechtsprechung sind Einnahmen in fremder Währung grundsätzlich bei
ihrem Zufluss durch Umrechnung in Euro zu bestimmen.
Sachverhalt
Die klagenden Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Deutschland sind in der
Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Streitjahr erhielten sie ihre
Bruttoarbeitslöhne in der Währung Schweizer Franken auf ihr Bankkonto in der
Schweiz ausgezahlt. Die Steuerpflichtigen ermittelten zu jedem
Auszahlungszeitpunkt im Jahr den jeweiligen Umrechnungskurs in Euro bei ihrer
Bank. Aus den 12 Umrechnungskursen ermittelten sie dann einen
Durchschnittskurs in Euro und rechneten ihre Jahresgehälter auf Grundlage
dieses Durchschnittskurses in Euro um. Das beklagte Finanzamt rechnete die
Jahresgehälter dagegen nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse um.
Einspruch und Klage dagegen vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Auf die Revision der Kläger wies der BFH die Klage ebenfalls ab, da dem
Ansatz der von den Steuerpflichtigen im Einzelnen ermittelten
Umrechnungskurse der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
entgegensteht. Nur der Euro-Referenzkurs der EZB erlaubt eine generelle und
damit gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung. Im vorliegenden
Fall sind die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Zeitpunkt des
Zuflusses in Euro zu bestimmen. Demgemäß sind die im jeweiligen Monat
zugeflossenen Gehälter anhand der von der EZB veröffentlichten monatlichen
Durchschnittsreferenzkurse für den Euro umzurechnen; diese entsprechen den
vom BdF monatlich festgesetzten und veröffentlichten
Umsatzsteuer-Umrechnungskursen.
Empfehlung
Einnahmen in fremder Währung sind grundsätzlich mit dem jeweiligen
monatlichen Durchschnittsreferenzkurs der EZB für den Monat des Zuflusses in
Euro umzurechnen.
2.
Entgelt eines Kapitalanlegers
für Auswahl zw. Gewinnstrategien
Kernproblem/Kernaussage
Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten einer Kapitalanlage
die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Kapitalanlage zu erwerben,
soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Anschaffungskosten sind
schon dann anzunehmen, wenn mit der Anschaffung durch vorbereitende Maßnahmen
begonnen worden ist, wie z. B. Planungskosten. Dies gilt sogar dann, wenn es
später nicht zu der geplanten Investition kommt. Wenn der Aufwand jedoch ohne
Bezug zu der zu beschaffenden Kapitalanlage seiner Art nach die allgemeine
vermögensverwaltende Tätigkeit abgelten soll, ist er den sofort abziehbaren
Werbungskosten zuzurechnen.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen beantragten, ein sog. Strategieentgelt als
Werbungskosten bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen zu
berücksichtigen. Dieses Strategieentgelt zahlten sie an den
Vermögensverwalter einmalig im Zeitpunkt der Kapitalanlage für die
konzeptionelle, organisatorische und buchhalterische Betreuung ihrer
Kapitalanlage. Sie betrug 3,5 % des Anlagebetrages. Das Finanzamt lehnte den
Werbungskostenabzug ab. Der dagegen von den Steuerpflichtigen nach
erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt.
Entscheidung
In der vom beklagten Finanzamt eingelegten Revision wurde das Urteil des
Finanzgerichts aufgehoben. Zu Unrecht hat das Finanzgericht das
Strategieentgelt der Steuerpflichtigen den sofort abziehbaren Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Das Strategieentgelt kann
nach Ansicht des BFH sehr wohl der Kapitalanlage zugerechnet werden. Der
Umstand, dass das Strategieentgelt nur einmal bei Beginn des Engagements zu
zahlen und im Übrigen für die laufende Verwaltung des anzulegenden Kapitals
eine davon unabhängige Gebührenregelung vereinbart war, schließt es aus, das
Strategieentgelt den als Werbungskosten abziehbaren sonstigen
Verwaltungskosten zuzuordnen.
3.
Nachgelagerte Besteuerung der
Altersrenten verfassungskonform
Kernproblem
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Renten ab dem Jahr
2005 geändert. Viele Rentner haben deswegen den Weg vor das Finanzgericht
beschritten. Die Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 ergehen
hinsichtlich der Besteuerung aus Leibrenten zurzeit vorläufig.
Sachverhalt
Langjährige Rentner hatten während ihrer aktiven Tätigkeit in erheblichem
Umfang freiwillige Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet. Gesetzestreu hatte das Finanzamt die von den Klägern im Jahre
2005 vereinnahmten Rentenzahlungen nicht mehr entsprechend der Vorjahre mit
einem Anteil von 27 bis 29 % der Besteuerung unterworfen, sondern mit 50 %.
Die Rentner vermuteten eine verfassungsrechtlich unzulässige
Doppelbesteuerung, da die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
überwiegend aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden. Zudem müsse
bei den "Altrentnern" Vertrauensschutz gelten.
Entscheidung
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungskonformität der
nachgelagerten Besteuerung von Altersrenten bestätigt. Bei komplexen
Sachverhalten müssen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und
Generalisierungen zugestanden werden. Deshalb sei die Besteuerung der
Renteneinkünfte eines (vormals) Selbstständigen im Rahmen einer
Übergangsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich. Entscheidend sei aber,
dass nicht - wie im Streitfall - gegen das Verbot der Doppelbesteuerung
verstoßen werde.
Konsequenz
Die Finanzverwaltung wird die Vorläufigkeit in Bezug auf das Alterseinkünftegesetz
aufheben. Dagegen kann der Steuerpflichtige sich nur wehren, wenn er die
Doppelbesteuerung nachweisen kann. Dies wird aber nur dann möglich sein, wenn
er noch über Belege für sämtliche Zahlungen usw. - auch außerhalb des
Zehnjahreszeitraums im Rahmen der Aufbewahrungspflichten - verfügt.
4.
Gewerblicher
Grundstückshandel - auch bei Verkäufen auf Druck der Bank
Kernproblem
Der Verkauf von Immobilien, die im Rahmen der privaten Vermögensbildung
angeschafft und verwaltet worden sind, löst nach Ablauf der Spekulationsfrist
in der Regel keine Ertragsteuern aus. Innerhalb der Spekulationsfrist kommt
es zur Belastung mit Einkommensteuer. Veräußert ein Steuerpflichtiger aber
innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte (Grundstück, Eigentumswohnung
oder (Groß)Immobilie) nimmt die Finanzverwaltung einen sogenannten
Gewerblichen Grundstückshandel an. Folge ist, dass die Einkünfte insgesamt
als gewerblich qualifiziert werden und erzielte Gewinne jetzt auch noch
gewerbesteuerpflichtig werden.
Sachverhalt
Obwohl die vorgenannten Indizien erfüllt waren, hat der Steuerpflichtige
keinen gewerblichen Grundstückshandel erklärt. Die seinerseits erworbenen
Wohnungen sollten langfristig vermietet werden; die Bank übte jedoch Druck
aus, die Wohnungen zu verkaufen, um die Zwangsversteigerung zu vermeiden.
Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass die persönlichen oder finanziellen Beweggründe
für die Veräußerung von Immobilien unerheblich sind. Dies gilt auch für
wirtschaftliche Zwänge wie z. B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung
von Zwangsmaßnahmen.
Konsequenz
Die bedingte Veräußerungsabsicht kann nur durch objektive Umstände widerlegt
werden. Der Steuerpflichtige kann diese nur in zeitlicher Nähe zum Erwerb
derart gestalten, dass sie eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren
oder unwirtschaftlicher machen. Als Beispiele kann auf eine langfristige
Finanzierung oder langfristige Vermietungen verwiesen werden, da
Vorfälligkeitsentschädigungen, Inkaufnahme einer durch die Vermietung
bedingten Wertminderung oder "Auskaufen" des Mieters die
Veräußerung erschweren. Gleiches gilt für die Einräumung von
Nießbrauchsrechten.
5.
Schenkungsteuer: Zustiftung
an eine (Familien-)Stiftung
Kernfrage/Rechtslage
Die Erstausstattung einer Stiftung stellt einen schenkungsteuerpflichtigen
Vorgang dar, der ggfls. schenkungsteuerfrei gestellt wird, wenn die Stiftung
besondere Zwecke fördert. Ist die Stiftung eine sogenannte Familienstiftung,
fördert sie also einen bestimmten, familiär geprägten Personenkreis, kommt
eine Schenkungsteuerprivilegierung nicht in Betracht. Dabei erfolgt die
Festsetzung der Schenkungsteuer bei der Erstausstattung nach Steuerklasse
III. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob auch bei
Zustiftungen, also späteren Vermögensübertragungen auf die Stiftung,
Steuerklasse III anzuwenden ist, oder ob die Steuerklasse davon beeinflusst
wird, wer aus der Stiftung begünstigt ist.
Entscheidung
Der einzige Begünstigte einer Familienstiftung hatte der Stiftung weiteres
Vermögen übertragen. Für diese Übertragung setzte das Finanzamt
Schenkungsteuer unter Zugrundelegung der Steuerklasse III fest. Hiergegen
wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass die Anwendung der
Steuerklasse III nur bei der Erstausstattung möglich sei. Für Zustiftungen
müsse das Verhältnis Stiftender und Begünstigter zugrunde gelegt werden. Dem
folgte das Gericht nicht. Für die Frage, wer Zuwendender und Empfänger eine
freigiebigen Zuwendung (hier: Zustiftung) sei, komme es alleine auf die
zivilrechtliche Lage an. Danach sei die Stiftung aber selbstständiger
Rechtsträger, der im Verhältnis zum Zuwendenden als fremder Dritter zu
betrachten sei. Auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise komme es nicht an.
Hinzu komme, dass das Stiftungsvermögen vollständig dem Vermögen des Zuwendenden
und Begünstigten entzogen sei. Der Stiftungsvorstand sei alleine
verfügungsbefugt. Außerdem sei die Zustiftung ungeachtet der Tatsache, dass
der Zuwendende der alleinige Begünstigte sei, unentgeltlich erfolgt. Die
Tatsache, dass er aus dem Stiftungsvermögen leistungsberechtigt sei, hindere
diese Annahme nicht. Denn jedenfalls auf das geschenkte Vermögen habe er
keinen Zugriff mehr.
Fazit
Die Entscheidung ist konsequent. Sie stellt im Rahmen der
schenkungsteuerlichen Beurteilung von Ausstattungen einer Stiftung alleine
auf die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen ab. Danach ist jede Zuwendung an
eine (Familien)Stiftung auch dann nach Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn
der Zuwendende der einzige Begünstigte der Stiftung ist.
6.
Schenkungsteuer für mehrere
freigebige Zuwendungen
Kernfrage/Rechtslage
Leidet ein Verwaltungsakt (hier: Schenkungsteuerbescheid) an einem besonders
schwerwiegenden Fehler und ist dieser Fehler offenkundig, ist der
Verwaltungsakt nichtig. Nichtigkeit bedeutet zugleich, dass der Verwaltungsakt
zum einen nicht bestandskräftig werden kann, zum anderen aber auch, dass
ggfls. im Hinblick auf den dann erforderlichen insgesamt neuen Verwaltungsakt
bereits Verjährung eingetreten sein kann. Der Bundesfinanzhof hatte darüber
zu entscheiden, ob eine dem Zivilrecht nicht entsprechende einheitliche
Steuerveranlagung zweier selbstständiger Übertragungsvorgänge diese
Nichtigkeitsgrenze erreicht.
Entscheidung
Die Kläger hatten am 11.11.1993 in einer notariellen Urkunde einen bereits
bestehenden GmbH-Anteil (erste Übertragung) und einen durch eine - am selben
Tag mitbeschlossene - Kapitalerhöhung gebildeten GmbH-Anteil (zweite
Übertragung) "mit sofortiger Wirkung" geschenkt bekommen.
Zivilrechtlich gilt, dass eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH erst mit
Eintragung im Handelsregister wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt der
"neue" GmbH-Anteil als wirksam gebildet. Das Finanzamt ging indes
zunächst von einem einheitlichen Übertragungsvorgang aus, änderte diese
Auffassung aber im Rahmen des Einspruchsverfahrens und veranlagte später zwei
getrennte Schenkungsteuervorgänge. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der
Begründung, der erste Schenkungssteuerbescheid, der beide Übertragungen
einheitlich veranlagte, sei nichtig. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung
nicht. Die Rechtsprechung, nach der eine unaufgegliederte Zusammenfassung
mehrerer Steuerfälle (hier: einheitliche Festsetzung zweier selbstständiger
Übertragungsvorgänge) zur Unbestimmtheit und damit zur Nichtigkeit eines
Steuerbescheides führen könne, sei nicht anwendbar, wenn dem Steuerbescheid
entnommen werden kann, dass ein einheitlicher Vorgang besteuert wird; selbst
wenn die Einheitlichkeit rechtsirrtümlich angenommen wird. Eine fehlerhafte
Rechtsanwendung führt für sich genommen nicht zur Nichtigkeit. Hierfür ist
erforderlich, dass das Finanzamt mehrere Steuerfälle erkennt und trotzdem
unaufgegliedert festsetzt.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die hohen Anforderungen, die an die Nichtigkeit eines
Verwaltungsaktes gestellt werden. Ist das Finanzamt bei einer
Steuerfestsetzung erkennbar davon ausgegangen, es sei ein einheitlicher
Vorgang zu besteuern, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheides.
7.
Doppelter Bezug von
Kindergeld kann als Steuerhinterziehung gelten
Kernproblem
Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob der doppelte
Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind als Steuerhinterziehung
bewertet, und daher der überzahlte Betrag im Rahmen einer auf 10 Jahre
verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden kann.
Sachverhalt
Ein Lokführer der Bundesbahn war durch deren Privatisierung als Beamter
beurlaubt und in ein Angestelltenverhältnis mit der DB-AG gewechselt. Für die
Gewährung von Familienleistungen blieb jedoch die Dienststelle des sog.
Bundeseisenbahnvermögens zuständig. Nach der Geburt seiner Tochter in 1997
beantragte er für das Kind nicht nur bei der Familienkasse Kindergeld,
sondern auch beim Bundeseisenbahnvermögen. In der Folgezeit gingen ab 1999
auf seinem Bankkonto betragsidentische Zahlungen für Kindergeld sowohl von
der Familienkasse als auch vom BV ein, wobei die Zahlung der Familienkasse
ausdrücklich als Zahlung von Kindergeld bezeichnet war. Die Doppelzahlung
fiel der Familienkasse erst 2008 auf. Sie hob die Kindergeldfestsetzung ab
1999 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 1999 bis August 2008
gezahlte Kindergeld von ca. 17.000 EUR zurück. Der Lokführer war der Ansicht,
dass für die Zeiträume vor 2004 die nach 4 Jahren beginnende Verjährung
eingetreten sei. Eine die Verjährung auf 10 Jahre verlängernde
Steuerhinterziehung habe er nicht begangen, da der Familienkasse ein
Organisationsverschulden vorzuwerfen sei. Die Doppelzahlungen hätten ihm
nicht zwangsläufig auffallen müssen.
Entscheidung
Das FG bewertete das Verhalten des Lokführers als Steuerhinterziehung und
rechtfertigte damit die Verlängerung der Verjährungsfrist. Die Familienkasse
habe die Aufhebung zu Recht darauf gestützt, dass ihr die Mehrfachgewährung
nicht bekannt gewesen sei. Die Doppelzahlung sei auf irreführende Angaben des
Klägers zurückzuführen. So sah es der Senat als nicht glaubwürdig an, dass
über einen Zeitraum von fast 10 Jahren der Doppelbezug nicht bemerkt wurde
und eine sich aus der Abgabenordnung ergebende Berichtigung der Angaben
unterblieb. Zwar seien nur die Zahlungen der Familienkasse auf den
Kontoauszügen ausdrücklich mit der Bezeichnung Kindergeld versehen gewesen.
Die Zweckbestimmung der betragsidentischen Zahlungen der Bahn hätte sich
jedoch eindeutig den monatlich erstellten Mitteilungen entnehmen lassen. Die
Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch noch nicht
rechtskräftig.
8.
Wechselbezüglichkeit der
Verfügungen von Ehegatten von Todes wegen
Kernfrage/Rechtslage
Testieren Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament, können die
jeweiligen letztwilligen Verfügungen kraft Gesetzes in Wechselbezüglichkeit
erwachsen. Folge ist, dass solche wechselbezüglichen Verfügungen nach dem
Tode des Längstlebenden nicht mehr abänderbar sind. Soweit ausdrückliche
Erklärungen der Testierenden zur Wechselbezüglichkeit fehlen, gilt nach dem
Gesetz, dass Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen ist, wenn sich
Ehegatten gegenseitig bedenken. Ferner dann, wenn dem einen Ehegatten von dem
anderen eine Zuwendung gemacht, und für den Fall des Überlebens des Bedachten
eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen
Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Das OLG Hamm entschied
nunmehr über den Begriff des Nahestehens im Sinne der gesetzlichen Vermutung.
Entscheidung
Eheleute hatten zunächst ein Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig
zu Alleinerben einsetzten und für den Tod des Längstlebenden bestimmten, dass
insgesamt sechs Personen "das Vermögen in gleichen Teilen" zufallen
sollte. Diese Personen waren sowohl Verwandte des Mannes als auch Verwandte
der Frau. Nachdem der Mann verstorben war, errichtete die Frau ein neues
Testament, in dem sie einen Verwandten des Mannes zum Alleinerben einsetzte.
Nach dem Tode der Frau stritten die sechs ursprünglich Bedachten im Rahmen
des Erbscheinsverfahrens um die jeweilige Beteiligung am Nachlass.
Insbesondere die beiden Verwandten der Frau machten geltend, Miterben
geworden zu sein, unterlagen jedoch vor Gericht. Das OLG Hamm urteilte, dass
die Frau zwar nicht mehr die Erbeinsetzung im Hinblick auf die Verwandten des
Mannes ändern konnte, wohl aber die eigene Erbeinsetzung ihrer Verwandten.
Insoweit handele es sich nicht um eine wechselbezüglich gewordene
Erbeinsetzung. Denn in Ermangelung einer ausdrücklichen Erklärung zur
Wechselbezüglichkeit könne diese nur nach der gesetzlichen
Auslegungsvermutung bestimmt werden. Da an das Näheverhältnis der
gesetzlichen Auslegungsregel aber besonders hohe Anforderungen zu stellen
seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erbeinsetzung der
Verwandten der Frau durch den Mann wechselbezüglich geworden ist. Aus diesem
Grund konnte die Frau die eigene Schlusserbeneinsetzung noch ändern, was sie
durch ihr alleine errichtetes Testament auch getan habe. Die Erbeinsetzung
durch den Mann zugunsten seiner Verwandten konnte nicht mehr geändert werden.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Gefahr ohne Beratung gefertigter Testamente.
Selbst wenn die inhaltlich gewollten Regelungen von den Testierenden
zutreffend ausformuliert sind, kann es dazu kommen, dass die im Erbrecht
enthaltenen "formellen" Regelungen bzw. Auslegungsvermutungen
Ergebnisse eröffnen, die von den Beteiligten nicht gewollt waren. Im konkreten
Fall hätten Erklärungen der Erblasser zur Wechselbezüglichkeit, die zulässig
sind, die Streitfragen vermeiden können.
9.
Nachträgliche
handschriftliche Ergänzungen in Ehegattentestament
Rechtslage
In handschriftlich verfassten Testamenten sind nachträglich eingefügte
Ergänzungen oder Veränderungen regelmäßig streitanfällig. Sie werden
regelmäßig mit dem Argument angegriffen, sie seien nicht durch den
ursprünglichen, vom Erblasser mit seiner Unterschrift dokumentierten
Erblasserwillen gedeckt. Für den Bereich des Einzeltestaments gilt aber die
Regel, dass nachträgliche eigenhändige Ergänzungen und Veränderungen des
Textes nicht besonders unterzeichnet werden müssen, wenn sie rein äußerlich
durch die vorhandene Unterschrift abgedeckt sind. Das OLG München hatte
nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese Regelung auch für gemeinschaftliche
Ehegattentestamente Anwendung findet, wenn nur ein Ehegatte die Ergänzung
vorgenommen hat.
Entscheidung
Die verstorbenen Eheleute hatten zunächst in einem handschriftlichen Ehegattentestament
Vorausvermächtnisse zugunsten eines Erben festgesetzt. Später hatte nur der
Ehemann handschriftlich an der Stelle, an der das Vorausvermächtnis
ursprünglich geregelt war, weitere Vorausvermächtnisse ergänzt. Diese
zusätzlichen Vorausvermächtnisse waren von den weiteren Erben angegriffen
worden. Das OLG München wies die Einwände jedoch zurück. Fügt ein Ehegatte in
ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament nachträglich Ergänzungen ein,
dann müssen diese weder von ihm noch vom anderen Ehegatten zur
Formwirksamkeit unterschrieben werden, wenn die Ergänzungen im Einverständnis
mit dem anderen Ehegatten erfolgen und nach beiderseitigem Willen auch von
den bereits bestehenden Unterschriften gedeckt sein sollen. Diesen
(mutmaßlichen) Willen hat das Gericht festzustellen. Darüber hinaus darf das
räumliche Erscheinungsbild der Auslegung nicht im Wege stehen.
Konsequenz
Die Entscheidung schützt im Wege einer Vermutung den Erblasserwillen. Dennoch
dürften ergänzte Testamente weiterhin streitanfällig bleiben, zumal auch nach
der Entscheidung erhebliche Beweisprobleme im Einzelfall bestehen dürften.
Wird ein Testament nicht neu gefasst, dann sollte jede Ergänzung
unterschrieben und datiert werden; bei Ehegattentestamenten durch beide
Ehegatten. In keinem Fall sollte die einfache Ergänzung räumlich von der
geänderten Ursprungsregelung getrennt werden.
10. Inanspruchnahme für fremde Steuerschulden bei
Kontonutzungsüberlassung
Kernfrage
Das FG Münster hatte zur Frage der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme für
fremde Steuerschulden durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid nach § 191 AO
im Fall des Einzugs betrieblicher Forderungen auf ein in
Gläubigerbenachteiligungsabsicht zur Nutzung überlassenes Fremdkonto im Wege
des Wertersatzes zu entscheiden.
Sachverhalt
Im Streitfall konnte das FA gegen den Ehemann der Klägerin Steuerrückstände
wegen diverser Vermögensübertragungen und Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung nicht mehr vollstrecken. Aus einem Vollstreckungsversuch wurde
ersichtlich, dass der Ehemann über ein Konto der Klägerin Honorarforderungen
aus seiner freiberuflichen Tätigkeit einzog, für das er Kontovollmacht besaß.
Als benachteiligter Gläubiger hat das Finanzamt Zuflüsse der
Honorarforderungen nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angefochten
und die Klägerin mit Duldungsbescheid für die Steuerschulden des Ehemannes in
Anspruch genommen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die ersatzlose
Aufhebung des Anfechtungs- und Duldungsbescheids. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin durch die Anweisung des
Ehemanns an seine Schuldner, die Honorare auf das der Klägerin vorbehaltene
Konto zu begleichen, einen anfechtbaren Vermögensvorteil erhalten. Jede
Zahlung auf das vorgenannte Konto war mit dem Erlöschen der Forderung des
jeweiligen Schuldners verbunden. Zugleich ist die Klägerin als Kontoinhaberin
Forderungsinhaberin geworden. Hierdurch wurde das Finanzamt als Gläubiger des
Ehemannes benachteiligt, zumal die Kontovollmacht des Ehemannes nicht nach §
321 AO pfändbar ist. Aufgrund der Kenntnis über die drohende
Zahlungsunfähigkeit und der systematischen Vermögensübertragung hat das FG
auf die Kenntnis der Klägerin von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht
erkannt. Infolge dieser Bösgläubigkeit konnte sich die Klägerin auch nicht
auf Entreicherung berufen. In Höhe der erloschenen Forderungen hat die
Klägerin daher Wertersatz zu leisten und die Vollstreckung gegen sich nach §
191 AO zu dulden. Das Urteil ist nicht rechtkräftig.
11. Beraterhonorar f. Erstellung d. Steueramnestieerklärg. nicht
absetzbar
Kernproblem
Das Steueramnestiegesetz aus dem Jahr 2003 räumte Steuerunehrlichen für einen
begrenzten Zeitraum die Möglichkeit ein, nicht oder nicht in voller Höhe
erklärte Einnahmen im Wege einer strafbefreienden Erklärung nachzumelden.
Durch Abgabe dieser Erklärung entging der Steuerpflichtige einem möglichen
Straf- und Bußgeldverfahren. Zudem wurden die nacherklärten Einnahmen einem
günstigen Pauschaltarif unterworfen.
Sachverhalt
Die zusammenveranlagten Eheleute (Kläger) hatten in der Vergangenheit
erzielte Kapitaleinkünfte nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben.
Sie machten von der Möglichkeit der strafbefreienden Erklärung Gebrauch und
beauftragten mit der Erstellung einen Steuerberater. Die hierfür in Rechnung
gestellten Honorare machten sie als Steuerberatungskosten (Sonderausgaben)
geltend. Das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug unter anderem mit der
Begründung, dass das Steueramnestiegesetz bei der pauschalen Besteuerung der
nacherklärten Einnahmen einen Abschlag gewähre, der auch die Kosten für die
Inanspruchnahme eines Steuerberaters beinhalte.
Entscheidung
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes. Es stehe außer Frage, dass
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Ermittlung der relevanten Einnahmen
stehen, dem Grunde nach als Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig
sind. In vorliegendem Fall scheitere die Berücksichtigung der Beratungskosten
indes an den Sonderregelungen des Steueramnestiegesetzes. Diese besagen, dass
lediglich 60 % der an sich steuerpflichtigen Einnahmen der Besteuerung
unterworfen werden. Der gewährte Abschlag von 40 % rechtfertigt sich nach
Auffassung des Gerichts aber nur, wenn man darin nicht nur die Abgeltung der
klassischen Werbungskosten einbezieht, sondern auch die Abgeltung sonstiger
Aufwendungen, die im Nachgang zur eigentlichen Einkunftserzielung anfallen
und den Steuerpflichtigen finanziell belasten.
Konsequenz
Mit seiner Entscheidung stellt sich das FG Köln gegen ein Urteil des FG
Düsseldorf aus dem Jahre 2007. Dieses hatte entschieden, dass
Steuerberatungskosten nicht von dem pauschalen Abschlag von 40 % erfasst
werden. Obwohl das Steueramnestiegesetz auslaufendes Recht ist, hob das FG
Köln die grundsätzliche Bedeutung der Gesetzesauslegung hervor und ließ die
Revision beim BFH zu.
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Unternehmer und Freiberufler
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1.
Ein Subunternehmer unterhält
keinen steuerbegünstigten Zweckbetrieb
Kernproblem
Der Gesetzgeber begünstigt Körperschaften, die nach der Satzung und der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken dienen. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der kein
steuerbegünstigter Zweckbetrieb ist, unterhalten, ist die Steuerbefreiung
insoweit ausgeschlossen.
Sachverhalt
Ein Verein der freien Wohlfahrtspflege schließt mit einer steuerpflichtigen
KG als Vermieterin einen Vertrag ab. Er verpflichtet sich, Leistungen gegen
Entgelt im Bereich des altenbetreuten Wohnens zu erbringen. Der Verein hat
diese Tätigkeiten als Bestandteil eines Zweckbetriebs nach § 66 AO erklärt.
Entscheidung
Der BFH sieht diese Tätigkeit als - voll steuerpflichtigen - wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb an. Ein Zweckbetrieb könne allein schon deswegen nicht
vorliegen, da der Verein nicht gegenüber notleidenden oder gefährdeten
Menschen tätig werde, sondern gegenüber der steuerpflichtigen Vermieterin.
Nur ihr gegenüber ist er aus dem Vertrag als Erfüllungsgehilfe zur Erbringung
der Basisleistungen verpflichtet.
Konsequenz
Im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts ist sorgsam darauf zu achten, für wen
eine gemeinnützige Organisation Leistungen erbringt. So hat der Verein im
Streitfall aufgrund gesonderter Vereinbarungen Zweckbetriebs-Leistungen
gegenüber den Mietern erbracht. Die Basisleistungen wurden aber nur mittelbar
für die Mieter erbracht. Dies reicht im Gemeinnützigkeitsrecht nicht aus.
2.
Mehrwertsteuerpaket 2010:
Neues vom BMF
Einführung
Mit Wirkung zum 1.1.2010 wurde die umsatzsteuerliche Erfassung von
Dienstleistungen grundlegend geändert. U. a. muss nun für Zwecke der Ortsbestimmung
von Dienstleistungen unterschieden werden, ob der Leistungsempfänger
Unternehmer ist oder nicht. Nicht unternehmerisch tätige juristische Personen
werden insoweit wie Unternehmen behandelt, sofern ihnen eine USt-IdNr.
erteilt wurde. Sie sind Gegenstand eines aktuellen Schreibens des BMF.
Neue Verwaltungsanweisung
Als nicht unternehmerisch tätige juristische Personen kommen insbesondere
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich hoheitlich
tätig sind, sowie andere nichtunternehmerisch tätige juristische Personen, z.
B. eine vermögensverwaltende Holding, in Betracht. Diese müssen die USt-IdNr.
gegenüber dem leistenden Unternehmer verwenden. Unterlassen sie dies,
erwartet das BMF, dass der leistende Unternehmer nachfragt, ob eine USt-IdNr.
erteilt wurde. Nur wenn die juristische Person ausdrücklich mitteilt, dass
ihr keine USt-IdNr. zugeteilt wurde, richtet sich die Ortsbestimmung nach den
Regelungen, die zwischen Unternehmen und Nichtunternehmern bestehen
(B2C-Umsätze). Ist die juristische Person hingegen sowohl unternehmerisch als
auch nichtunternehmerisch tätig, gelten die zuvor genannten Grundsätze nicht.
Die juristische Person wird dann hinsichtlich der Bestimmung des
Leistungsorts nur als Unternehmer behandelt, wenn sie die Leistung für ihren
unternehmerischen Bereich bezieht. Ob ihr eine USt-IdNr. erteilt wurde, ist
in diesem Fall unerheblich.
Konsequenz
Um eine zutreffende Umsatzbesteuerung sicherzustellen, müssen sich sowohl
Unternehmer, die Leistungen an juristische Personen erbringen, als auch die
juristischen Personen selbst mit den Inhalten des Schreibens
auseinandersetzen.
3.
Privatlehrer: Von der USt
befreit oder nicht?
Einführung
Das deutsche UStG kennt zwei Steuerbefreiungen, die im Zusammenhang mit
Unterrichtsleistungen stehen. § 4 Nr. 21a UStG befreit die unmittelbar dem
Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen bestimmter Privatschulen und
vergleichbarer Einrichtungen. Nach § 4 Nr. 21b UStG werden die unmittelbar
dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger
Lehrer an Hochschulen und an den in § 4 Nr. 21a UStG genannten Institutionen
von der USt befreit. Da beide Vorschriften nicht den Vorschriften der
MwStSystRL entsprechen, gibt es regelmäßig Streit darüber, was als
Hochschulunterricht und wer als Privatlehrer anzusehen ist.
Sachverhalt
Ein Gesellschafter einer GbR, die ein Ingenieurbüro betreibt, hielt für ein
Bildungsinstitut Vorlesungen zum Thema Brandschutz und nahm Prüfungen ab. Das
Finanzamt versagte der GbR die Steuerfreiheit aus diesen Umsätzen, da diese
weder eine begünstigte Institution (§ 4 Nr. 21a UStG) darstelle noch die
Leistungen als befreiter Umsatz eines Privatlehrers (§ 4 Nr. 21b UStG)
anzusehen seien. Das Sächsische FG legte den Fall dem EuGH vor.
Neues Urteil
Nach Ansicht des EuGH können die vom Kläger angebotenen Leistungen als
Hochschulunterricht i. S. des Gemeinschaftsrechts zu qualifizieren sein. Eine
Steuerbefreiung kommt jedoch nicht in Betracht, da der Kläger nicht als
Privatlehrer i. S. der MwStSystRL zu behandeln ist. Hierzu reicht es nicht
aus, dass der Dozent selbstständig i. S. des UStG ist, sondern er muss die
Lehrgänge auch selbst gegenüber den Teilnehmern anbieten.
Konsequenz
Die Tätigkeit als selbstständiger Dozent ist nur steuerfrei, wenn der Dozent
die Lehrgänge in eigener Verantwortung anbietet. Wird er hingegen im Auftrag
einer Einrichtung tätig, die die Lehrgänge erbringt, scheidet für ihn die
Steuerbefreiung als "Privatlehrer", entgegen der bisherigen
Verwaltungsauffassung, aus. Sofern die Einrichtung selbst nach § 4 Nr. 21a
UStG befreit ist, kann sie die nun von ihren Dozenten in Rechnung zu
stellende Umsatzsteuer nicht abziehen. Diese wird nun zum zusätzlichen
Kostenfaktor, entweder beim Dozenten, der Einrichtung oder den Teilnehmern.
Die betroffenen Unternehmen sollten sich umgehend mit der neuen Rechtslage
auseinandersetzen.
4.
Steuerpflicht für
Mitgliedsbeiträge eines Vereins
Einführung
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH können
Mitgliedsbeiträge an Vereine der Umsatzsteuer unterliegen. Hintergrund der
Urteile waren regelmäßig Verfahren, in denen die Steuerpflicht für die
Vereine günstig war. Sie konnten so den Vorsteuerabzug, z. B. aus der
Errichtung von Sportanlagen, in Anspruch nehmen. Für Vereinsvorstände stellt
sich daher zunehmend die Frage, wie sie auf die neue Rechtsprechung reagieren
sollen.
Fall
Strittig war die Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge eines eingetragenen
Vereins, der den Zweck hatte, die regionale und nationale Entwicklung der
touristischen Internetwirtschaft zu fördern. Die Mitglieder des Vereins,
allesamt Reisebüros, zahlten Beiträge in Höhe von jeweils EUR 30.000. Der
Verein erfasste diese als steuerpflichtige Einnahmen und machte die
korrespondierende Vorsteuer geltend, sofern die Beiträge Studien für die
Mitglieder und die Öffentlichkeitsarbeit betrafen. Soweit sie auf die interne
Organisation des Vereins entfielen, wurden die Mitgliedsbeiträge als steuerfrei
behandelt. Das Finanzamt vertrat hingegen zunächst die Ansicht, dass die
gesamten Mitgliedsbeiträge steuerfrei seien und versagte den Vorsteuerabzug.
Neues Urteil
Unter Berufung auf die jüngste BFH-Rechtsprechung kommt das FG München zu dem
Ergebnis, dass die gesamten Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen
sind. Die Mitgliedsbeiträge stellen die Gegenleistung für die vom Verein
erbrachten Dienstleistungen dar. Das für die Annahme eines
Leistungsaustausches notwendige Rechtsverhältnis ergibt sich aus der Satzung.
Da der Werbung kein Selbstzweck zukomme, handelte der Verein auch im
Interesse seiner Mitglieder. Eine Aufteilung der Einnahmen hinsichtlich
interner Organisation und Öffentlichkeitsarbeit scheidet nach Ansicht des FG
aus, da der Verein in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke in der
Gesamtheit ausschließlich Werbeleistungen und Marktstudien für seine
Mitglieder erbracht hat.
Konsequenz
Das Urteil verfolgt die Linie der jüngsten BFH-Rechtsprechung. Ferner räumt
es ausdrücklich mit Begriffen auf, die in der Vergangenheit zur Beurteilung
von Mitgliedsbeiträgen herangezogen wurden, wie z. B. der Differenzierung
zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen, die das FG für überholt
ansieht. Vertretern von Vereinen kann nur geraten werden, sich mit der neuen
Rechtslage auseinander zu setzen. Dies wird angesichts der Komplexität der
Materie kaum ohne Einholung steuerlichen Rates möglich sein.
5.
Grunderwerbsteuer: Ist die
Bemessungsgrundlage verfassungsgemäß?
Einführung
In 2009 hatte der BFH das BMF aufgefordert, einem Verfahren beizutreten,
dessen Gegenstand die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung der
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG war. Während
die GrESt grundsätzlich nach der geleisteten Gegenleistung bemessen wird,
regelt diese Vorschrift abweichend hierzu, z. B. bei Umwandlungen und
Anteilsvereinigungen, die Bemessung der GrESt nach § 138 BewG. Die mögliche
Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus der Anwendung des § 138 BewG, der in
2006 vom BVerfG im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer als
verfassungswidrig beanstandet wurde. Als Folge dieser Entscheidung wurde zwar
das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht neu geregelt, für die GrESt gilt die
Vorschrift jedoch bis heute.
Neue Verwaltungsanweisung
Die Finanzverwaltung hat nun mit einem ländereinheitlichen Erlass auf den
Beschluss reagiert. Festsetzungen der GrESt nach § 8 Abs. 2 GrEStG erfolgen
zukünftig nur noch vorläufig.
Konsequenz
Soweit in den betroffenen Fällen Bescheide zur GrESt ergehen, ist zu prüfen,
ob der Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. Soweit dies gegeben ist, erübrigt
sich ein Einspruch diesbezüglich. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, ist
unverändert zu prüfen, ob ein Einspruch im Hinblick auf die mögliche
Verfassungswidrigkeit einzulegen ist.
6.
Neues DBA Deutschland Schweiz
Neues DBA Schweiz mit Anpassung der Amtshilfeklausel
Die zuständigen Ministerien Deutschlands und der Schweiz haben sich auf den
Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verständigt, bei dem
die Auskunftsklausel an die Vorgaben des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens
angepasst wird.
Inhalt des neuen DBA
In dem neuen DBA verpflichtet sich die Schweiz, auch dann Auskünfte zu
erteilen, wenn kein Fall von Steuerbetrug nach schweizerischem Recht
vorliegt. Außerdem soll sich der Auskunftsaustausch nicht ausschließlich auf
Bankdaten beschränken. Die eidgenössische Steuerverwaltung wird auch bei
anderen Sachverhalten, z. B. bei Fragen zu Verrechnungspreisen oder bei der
Klärung des Status einer schweizerischen Holding, in der Zukunft Auskünfte
erteilen müssen. Das neue Abkommen muss noch vom Schweizer Parlament
genehmigt werden. Soweit dies erfolgt ist, gelten die Regelungen dem
Vernehmen nach nur für Neufälle. Neben dem Abkommen mit Deutschland hat die
Schweiz auf internationalen Druck (insb. aus den USA) eine ganze Reihe von
Abkommen geändert.
Weitere neue DBA
Neue Abkommen mit Wirkung ab 2010: USA und Frankreich Neue Abkommen mit
Wirkung ab 2011: Dänemark, Finnland, Großbritannien, Katar, Luxemburg,
Mexiko, Norwegen, Österreich, Färöer-Inseln, Spanien.
7.
AfA-Bemessungsgrundlage nach
Einlage zum Teilwert
Kernproblem
Werden Wirtschaftsgüter des Privatvermögens nach Verwendung zur Erzielung von
Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt, stellt sich die
Frage, welche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abschreibungen der
Wirtschaftsgüter im nun betrieblichen Bereich zugrunde zu legen ist. Gemäß §
7 Abs. 1 Satz 5 EStG ermittelt sich die AfA-Bemessungsgrundlage im Falle der
Einlage nach den "Anschaffungskosten", vermindert um die bis zum
Zeitpunkt der Einlage geltend gemachten Abschreibungen.
Sachverhalt
Der Kläger übt seine betriebliche Tätigkeit im Rahmen einer GbR aus. Die GbR
hatte die Büroräume zunächst von der Mutter des Klägers angemietet. Nachdem
die Büroräume im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von der Mutter auf den
Sohn übertragen wurden, behandelte dieser den von der GbR genutzten
Gebäudeteil als notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Im Rahmen der
Gewinnermittlung der GbR ermittelte der Kläger die AfA auf die betrieblich
genutzten Räume auf Grundlage des Teilwertes des Gebäudes zum Zeitpunkt der
Einlage in das (Sonder-)Betriebsvermögen abzüglich der von der Mutter im
Rahmen ihrer Vermietungstätigkeit steuerlich geltend gemachten
Abschreibungen. Das beklagte Finanzamt hingegen stellte statt dessen auf die
deutlich geringeren historischen Anschaffungskosten der Mutter ab.
Entscheidung
Unter Bezugnahme auf frühere BFH-Entscheidungen führen die Richter aus, dass
§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht wortgetreu dahingehend auszulegen ist, dass
AfA-Bemessungsgrundlage in Einlagefällen die historischen Anschaffungskosten
der Wirtschaftsgüter seien. Nach der Gesetzesbegründung sei das Regelungsziel
der Vorschrift lediglich, die AfA nach Einlage in ein Betriebsvermögen zu
begrenzen, um zu verhindern, dass im Anschluss an eine Abschreibung im
Bereich der Überschusseinkünfte nach Einlage wiederum voll und damit doppelt
abgeschrieben werden kann. Eine Begrenzung des Einlagewertes auf die
Anschaffungskosten könne indes nicht aus der Vorschrift abgeleitet werden.
Dies würde ein Wertungswiderspruch zur AfA-Bemessungsgrundlage bei
"nicht vorgenutzten Wirtschaftsgütern" begründen, die in das
Betriebsvermögen eingelegt und ungekürzt vom Einlagewert abgeschrieben werden
können.
Konsequenz
Bereits mehrfach haben sich BFH und Finanzgerichte mit der Problematik der
Bemessung von AfA nach Einlage zum Teilwert befasst. Sie kommen
übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass keine Gründe erkennbar sind, weshalb
bei Wirtschaftsgütern, die im Privatvermögen nicht der Erzielung von
Überschusseinkünften dienen, eine Abschreibung vom Teilwert möglich sein
soll, während bei Wirtschaftsgütern, die der Einkünfteerzielung dienten, eine
Abschreibung vom Teilwert abzüglich bereits vorgenommener Abschreibungen
verwehrt wird.
8.
Vorsteuerabzug bei überhöhtem
Umsatzsteuerausweis
Einführung
Wird Umsatzsteuer in Rechnungen zu Unrecht bzw. falsch ausgewiesen, so
schuldet der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer. Dem
Rechnungsempfänger steht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug aus diesen
Rechnungen zu. Umstritten war bisher jedoch, welche Konsequenzen sich
ergeben, wenn Umsatzsteuer zwar geschuldet, aber überhöht ausgewiesen wird.
Neues Urteil
Dem BFH lag ein Fall vor, in dem ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus
Rechnungen forderte, in denen statt des ermäßigten Steuersatzes (7 %) der
Regelsteuersatz (19 %) ausgewiesen war. Der BFH ließ - entgegen der
Vorinstanz - den Abzug der Vorsteuer zu, soweit diese gesetzlich geschuldet
wurde.
Konsequenz
Das Urteil weicht von den zuletzt zu dieser Thematik ergangenen Urteilen des
BFH ab, die sehr hohe Anforderungen an Rechnungen hinsichtlich des
Vorsteuerabzuges gestellt hatten. Vom Grundsatz entspricht es der bisherigen
Auffassung der Finanzverwaltung. Allerdings errechnet der BFH den zulässigen
Vorsteuerabzug auf Basis des ausgewiesenen Nettobetrages, während die
Finanzverwaltung diesen aus dem Bruttobetrag heraus rechnet. Beispiel: In
einer Rechnung mit dem Nettobetrag 100,00 EUR wird statt 7 % mit 19 % USt
abgerechnet, so dass irrtümlich brutto 119,00 EUR statt 107,00 EUR
abgerechnet werden. Laut BFH sind 7,00 EUR als Vorsteuer abzugsfähig (100,00
x 7 %). Die UStR lassen hingegen einen Abzug in Höhe von EUR 7,79 zu (119,00
/ 1,07 x 7 %).
9.
Elektronisches Fahrtenbuch:
Ausschluss nachträglicher Änderungen
Kernproblem
Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW kann wahlweise
auf Grundlage der pauschalen 1 %-Regelung oder eines Fahrtenbuchs erfolgen.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung ermittelt sich der private
Nutzungsanteil aus dem Verhältnis von privat gefahrenen Kilometern zu den
insgesamt mit dem PKW zurückgelegten Kilometern.
Sachverhalt
Die Klägerin nutzte ihre Firmen-PKW auch für Privatfahrten. In den Fahrzeugen
waren Fahrdatenspeicher installiert, die für jede durchgeführte Fahrt
automatisch u. a. Datum, Uhrzeit, Kilometer und Tachostand aufzeichneten.
Hingegen konnten Ziel und Zweck der Fahrt manuell eingegeben werden. Mit
einer entsprechenden Software wurden die Daten später ausgelesen. Die
automatisch aufgezeichneten Daten konnten später nicht mehr verändert werden,
wohl aber die manuellen Eingaben. Die Klägerin ermittelte den privaten
Nutzungsanteil der Firmen-PKW auf Grundlage des elektronischen Fahrtenbuchs.
Das Finanzamt hingegen verwarf das elektronische Fahrtenbuch als nicht
ordnungsgemäß und ermittelte den privaten Nutzungsanteil nach der steuerlich
ungünstigeren 1 %-Regelung.
Entscheidung
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes. Die Ordnungsmäßigkeit eines
Fahrtenbuchs verlangt, dass die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Hierzu ist es auch notwendig, dass
das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird. Bezogen auf
elektronische Fahrtenbücher bedeutet dies den technischen Ausschluss
möglicher nachträglicher Änderungen. Da hier die technische Möglichkeit
bestand, den Zweck der Fahrt (betrieblich oder privat) jederzeit abzuändern,
ohne dass diese Änderungen systemseitig dokumentiert werden, verneinte das FG
die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs.
Konsequenz
Das Urteil reiht sich nahtlos in die hierzu in der Vergangenheit ergangenen
Urteile zur Problematik des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ein. So hatte der
BFH bereits im Jahr 2006 die Ordnungsmäßigkeit eines über das
Tabellenkalkulationsprogramm "Excel" geführten Fahrtenbuchs
verneint, da hier eine jederzeitige Änderung der Daten möglich ist. Zwar war
im vorliegenden Fall ein Gewerbetreibender Betroffener der Entscheidung,
jedoch dürfte die Urteilsbegründung auch für Arbeitnehmer relevant sein, die
von ihrer Firma einen PKW zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt
bekommen. Sofern diese für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils
zulässigerweise von der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs Gebrauch
machen, sollten sie die Auffassung des FG beherzigen.
10. Seeling-Modell vor dem Ende
Einführung
Grundstücke, die zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden, können in
Gänze dem Unternehmensvermögen zugeordnet und es kann die komplette Vorsteuer
geltend gemacht werden. Über einen Zeitraum von regelmäßig 10 Jahren wird
dann die private Nutzung des Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe der
Umsatzsteuer unterworfen. Durch diese, als Seeling-Modell bekannt gewordene
Gestaltung, können Unternehmer erhebliche Liquiditätsvorteile erzielen, da
Ihnen die Vorsteuer auf den privat genutzten Teil bis zur Rückzahlung zinslos
zur Verfügung gestellt wird. Versuche des BMF, diese Gestaltung zu
verhindern, scheiterten bisher.
Neue EU-Richtlinie
Unter anderem auf Initiative Deutschlands hat die EU nun die MWStSystRL
geändert. Demnach können Grundstücke nur noch mit dem Teil dem
Unternehmensvermögen zugeordnet werden, der unternehmerisch genutzt wird.
Spätere Nutzungsänderungen sollen im Rahmen der nationalen
Korrekturvorschriften (§ 15 a UStG) berücksichtigt werden. Die Änderungen
sind spätestens zum 1.1.2011 in das nationale UStG umzusetzen.
Konsequenz
Durch die Neuregelung wird dem Seeling-Modell die Existenzgrundlage entzogen.
Der Vorsteuerabzug ist damit zukünftig auf den Teil des Grundstücks
beschränkt, der unternehmerisch genutzt wird. Von Vorteil ist, dass es
nunmehr auch möglich sein wird, Vorsteuerbeträge nachträglich geltend zu
machen, wenn sich die unternehmerische Nutzung des Gebäudes im Zeitablauf
erhöht. Dies war bisher nicht möglich. Hinsichtlich der Umsetzung in das
deutsche UStG darf vermutet werden, dass die deutsche Finanzverwaltung, die
die bisherige Regelung schon lange gestört hat, die Richtlinie zügig umsetzen
wird. Unklar ist, ob es eine Übergangsregelung geben wird. Unternehmer, die
das Seeeling-Modell noch nutzen wollen, müssen sich daher mit der Umsetzung
des Bauvorhabens beeilen.
11. Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 Prozent ist verfassungsgemäß
Kernproblem
Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht ausschließlich den Gemeinden
zu. Auf den vom Finanzamt ermittelten Gewerbesteuermessbetrag wenden die
Gemeinden unterschiedliche Hebesätze an, die ausschlaggebend für die
tatsächliche Gewerbesteuerbelastung des Unternehmens sind.
Sachverhalt
Zwei Gemeinden in Brandenburg legten Beschwerde gegen eine zum 1. 1.2004 in
Kraft getretene Änderung des Gewerbesteuergesetzes ein, wonach die Gemeinden
verpflichtet sind, Gewerbesteuern zu einem Mindesthebesatz von 200 % zu
erheben. Bis zur Gesetzeseinführung konnten die Gemeinden jeden beliebigen
Hebesatz festsetzen oder gar durch Festsetzung des Hebesatzes auf Null
gänzlich von der Gewerbesteuererhebung absehen. Die Beschwerdeführer wandten
ein, die gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig. Aufgrund des
grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden sei diesen
die Festlegung der Hebesätze vorbehalten. Dem Bund fehle insoweit die
Kompetenz, das Gewerbesteuergesetz zu ändern.
Entscheidung
Das BVerfG hat die Beschwerden zurückgewiesen. Das Grundgesetz erlaube dem
Bund einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, wenn es
darum gehe, die Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
zu wahren. Ein gemeinwohlverträglicher Wettbewerb sei insbesondere dann nicht
mehr gegeben, wenn einzelne Gemeinden auf die Erhebung der Gewerbesteuer
verzichten und so rein steuermotivierte Wanderbewegungen von
Gewerbetreibenden auslösen, die schädigende Wirkungen für andere Gemeinden
sowie für Bund und Länder auslösen. Auch lasse sich entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer dem Wortlaut des Grundgesetzes nicht entnehmen, dass den
Gemeinden das Recht zur Hebesatzfestsetzung ohne gesetzliche Einschränkungen
zustehe. Zudem ist nach Ansicht des BVerfG der Kerngehalt der Finanzhoheit
der Gemeinden weiterhin erhalten geblieben. In der gesetzlichen Festlegung
eines Mindesthebesatzes von 200 % sah das Gericht keine unverhältnismäßig
große Beschränkung der Autonomie der Gemeinden.
Konsequenz
Auch wenn das Urteil einigen Gemeinden, die mit Gewerbesteuer-Hebesätzen von
Null oder nahe Null geworben haben, (vermeintlich) einen Strich durch ihre
strukturpolitischen Zielsetzungen macht, überzeugt das Urteil unter
ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Vergegenwärtigt man sich, dass die
Gemeinden bundesweit im Durchschnitt einen Hebesatz von über 400 % anwenden,
erlaubt der deutlich darunter liegende Mindesthebesatz von 200 % den
einzelnen Gemeinden auch weiterhin einen erheblichen hebesatzrechtlichen
Gestaltungsspielraum, um Standortnachteile auszugleichen oder
Gewerbeansiedlungen zu fördern.
12. Kein tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag
Kernfrage/Rechtslage
(Tarif)Vertraglich vereinbarte Feiertagszuschläge entstehen dann, wenn an
einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet wird. Ein gesetzlicher Feiertag liegt
dann vor, wenn er durch Gesetz als solcher festgeschrieben ist. Das
Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr zum einen darüber zu befinden, ob
Ostersonntag ein gesetzlicher Feiertag ist, und zum anderen zu entscheiden,
ob - wenn Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist - die Zahlung des
Feiertagszuschlags aus betrieblicher Übung heraus deshalb gezahlt werden
muss, weil der Arbeitgeber den Ostersonntag stets mit Feiertagszuschlag
vergütet hat.
Entscheidung
Die Kläger waren seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die
Arbeitsverhältnisse fand ein Tarifvertrag Anwendung, der für Arbeit an
Feiertagen einen Zuschlag in Höhe von 175 Prozent vorsah, wobei
Feiertagsarbeit als die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit
definiert war. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte fürdie Arbeit am
Ostersonntag stets einen Zuschlag in Höhe von 175 Prozent und wies die
Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007
leistete sie nur den tariflichen Sonntagszuschlag in Höhe von 75 Prozent. Mit
ihrer Klage forderten die Kläger die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags.
Sie sind der Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen
Welt Feiertage. Nach positiven Entscheidungen in den ersten Instanzen
unterlagen die Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht. Ein Anspruch bestehe
nicht, weil der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag sei. Auch ein
Anspruch aus betrieblicher Übung scheide aus. Denn der Arbeitgeber habe in
der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich seine vermeintliche
tarifliche Verpflichtung erfüllt, ohne übertarifliche Ansprüche begründen zu
wollen. Daraus sei aber kein Anspruch für die Zukunft abzuleiten. Raum für
eine betriebliche Übung sei nur dort, wo der Arbeitgeber einen echten
Mehranspruch begründen wollte.
Konsequenz
Die Entscheidung mag im Hinblick auf die Frage der betrieblichen Übung
überraschen. Es gilt aber, dass Arbeitnehmer selbst keinen Anspruch auf
Zahlung eines Feiertagszuschlages für Ostersonntag haben, wenn ein
Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vorsieht. Denn Ostersonntag
ist kein gesetzlicher Feiertag. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für
Rosenmontag oder Heilig Abend. Der (selbstständige) Anspruch auf einen
Sonntagszuschlag bleibt indes bestehen.
13. Kein Ausgleich für Gemeinde für auf FA-Fehler beruhenden
GewSt-Ausfall
Kernaussage
Das Land muss keinen finanziellen Ausgleich leisten, wenn die Gemeinde wegen
eines Fehlers des Finanzamtes ihre Gewerbesteueransprüche nicht mehr
durchsetzen kann.
Sachverhalt
Ein in der klägerischen Gemeinde ansässiges Unternehmen änderte ihre
Gesellschaftsform von einer KG in eine GmbH. Der durch die Umwandlung
eingetretene Wechsel des Steuersubjektes wurde dem zuständigen Finanzamt
mitgeteilt. Dennoch ergingen die Gewerbesteuermessbescheide für mehrere Jahre
gegenüber der KG. Entsprechend richtete die Gemeinde ihre
Gewerbesteuerbescheide an die KG. Als die Nichtigkeit der Bescheide
festgestellt wurde, war die Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Gemeinde
verlangt deshalb die entgangenen Gewerbesteuern vom Land.
Entscheidung
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht wurde im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Sache zugelassen. Der VGH wies eine Haftung im Rahmen des allgemeinen
Folgenbeseitigungsanspruchs zurück, weil das Finanzamt nicht in ein
subjektives Recht der Klägerin eingegriffen hat. Die Gewerbesteuer steht den
Gemeinden zwar nach dem Grundgesetz zu, sie ist aber weder der Höhe nach,
noch als solche verfassungsrechtlich garantiert. Ebenso kann keine Haftung
aus einem quasi- vertraglichen öffentlich- rechtlichen Schuldverhältnis
begründet werden. Am Gewerbesteuerverfahren sind sowohl die Landesbehörden
als auch die Gemeinden als gleichgeordnete Rechtsträger nacheinander tätig.
Das Finanzamt hat dabei die finanziellen Interessen der Gemeinde
wahrzunehmen. Diese Pflicht begründet keine einem privatrechtlichen
Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung und damit auch keine Haftung.
14. Beitragsforderungen aus Betriebsprüfungen sofort vollziehbar
Kernfrage/Rechtslage
Werden Sozialversicherungsbeiträge (nach)gefordert, sind die
Beitragsbescheide sofort vollziehbar; die Beiträge sind also sofort zu
zahlen. Rechtsbehelfe haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Eine
gesetzliche Ausnahme gilt, wenn streitig ist, ob eine Tätigkeit tatsächlich
oder nur scheinselbstständig ausgeübt wurde. Dies wird oft im Rahmen von
Betriebsprüfungen der Fall sein. Der Gesetzgeber wollte diese ausnahmsweise
entstehende aufschiebende Wirkung nach der Gesetzesbegründung nicht nur für
Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren), sondern auch für
Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger. Das
Landessozialgericht Bayern hat nunmehr in einem Betriebsprüfungsfall gegen
den Gesetzgeber entschieden und eine aufschiebende Wirkung abgelehnt.
Entscheidung
Gegen Nachforderungen aus einer Betriebsprüfung für - nach Meinung des
Rententrägers - scheinselbstständige Pflegekräfte hatte der Arbeitgeber Klage
erhoben. Das Sozialgericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage fest.
Dagegen legte die Betriebsprüfung Beschwerde ein. Sie machte geltend, durch
neue gesetzliche Rahmenbedingungen könne die aufschiebende Wirkung nicht mehr
gewährt werden. Dieser Auffassung schloss sich das Landessozialgericht an.
Die Auffassung, dass die, eine aufschiebende Wirkung herstellende gesetzliche
Ausnahmeregelung über Anfrageverfahren (Statusentscheidungen) hinaus gelten
solle, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zudem seien Nachforderungen aus
einer Betriebsprüfung nicht mit dem Entscheidungsinhalt eines Statusanfrageverfahrens
vergleichbar. Im Übrigen erfordere der Fall kein Abweichen von dem gesetzlich
vorgesehenen Grundsatz der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden,
der die Realisierbarkeit von Beitragsforderungen sicherstellen solle.
Konsequenz
Nach der Entscheidung wird eine ausnahmsweise aufschiebende Wirkung alleine
in Anfrageverfahren gelten und gewährt werden. In allen übrigen Fällen
(nunmehr auch bei Streit über Scheinselbstständigkeit), in denen Beiträge zu
den Sozialversicherungen gefordert werden, wird die sofortige Zahlung von
Beitragsnachforderungen die Regel.
15. Betriebsaufgabe bei Übertragung landwirtschaftlicher Nutzflächen
Kernaussage
Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte
wird ein landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. Das zurückbehaltene
Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in
ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.
Sachverhalt
Die Eltern des Klägers bewirtschafteten einen 4 ha großen Betrieb. Im Rahmen
der vorweggenommenen Erbfolge übertrugen sie mit Ausnahme der Hof- und
Gebäudefläche, sämtliche Eigentumsflächen auf die Kinder. Lediglich das 973
m² große Grundstück, das mit dem Wohnhaus der Eltern sowie eigenen
Wirtschaftsgebäuden bebaut war, behielten sie zurück. Diese Fläche wurde 6
Jahre später durch gesonderte Übertragung an den Sohn übergeben. Dieser
veräußerte 12 Jahre nach Übertragung die Grundstücksfläche. Hierin sah die
Finanzverwaltung einen zu versteuernden Sachverhalt, da die Übertragung der
Hof- und Gebäudefläche als gleichzeitige Übertragung des landwirtschaftlichen
Betriebes zu werten war. Die Klage hiergegen hatte erst vor dem BFH Erfolg.
Entscheidung
Um in der Veräußerung des Grundstückes einen steuerpflichtigen Sachverhalt zu
sehen, hätte die Übertragung der Flächen auf die Kinder nicht zu einer
Betriebsaufgabe führen dürfen. Per Definition hat die Finanzverwaltung eine
Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst
hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als
selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn der in
Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes in
einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer
veräußert oder in das Privatvermögen überführt. Vor diesem Hintergrund sowie
der besonderen Eigenschaft des Grund und Bodens für landwirtschaftliche
Betriebe entschied der BFH, dass durch Übertragung der landwirtschaftlich
genutzten Grundstücke der Betrieb als selbstständiger Organismus des
Wirtschaftslebens aufgelöst wurde. Damit endete die
Betriebsvermögenseigenschaft der Hoffläche mit Übertragung der übrigen
Flächen an die Kinder. Hierdurch war die spätere Hofflächenübertragung als
eine Übertragung ins Privatvermögen zu werten. Ein steuerpflichtiger
Sachverhalt konnte daher nicht (mehr) vorliegen.
Fazit
Eine Betriebsaufgabe erfordert üblicherweise eine eindeutige Erklärung durch
den Steuerpflichtigen. In besonders gelagerten Fällen kann diese jedoch
bereits durch schlüssiges Verhalten angenommen werden. Insbesondere bei
landwirtschaftlichen Betrieben kann die Übertragung von Grundstücken von
besonderer Bedeutung sein.
16. Steuerberater muss Mandanten über steuerrechtliche Irrtümer
aufklären
Kernfrage/Rechtslage
Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet,
seinen Mandanten umfassend zu beraten. Ungefragt hat er ihn über alle
bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen aufzuklären, damit der
Mandanten eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahrnehmen kann, um
Fehlentscheidungen zu vermeiden. Trifft den Steuerberater ein
Aufklärungsverschulden, ist zur Schadensermittlung ein
Gesamtvermögensvergleich vorzunehmen, der alle von dem haftungsbegründenden
Ereignis betroffenen Positionen umfasst.
Sachverhalt
Der Kläger erwirtschaftet den wesentlichen Teil seiner Einkünfte durch die
Veräußerung von Getränken in Getränkeautomaten. In den Jahren 2000 und 2001
hatte er bei der Verkaufspreisberechnung eine Umsatzsteuer von lediglich 7 %
berücksichtigt. Tatsächlich betrug die Umsatzsteuer aber ab dem Jahr 2000 für
den Getränkeverkauf aus Automaten 16 %. Das Finanzamt forderte deshalb eine
Nachzahlung der zu wenig abgeführten Umsatzsteuer sowie Verzugszinsen. Der
Beklagte wurde als Steuerberater langjährig von dem Kläger mandatiert. Der
Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung von Beratungspflichten auf
Schadensersatz in Anspruch und begehrt den Ausgleich der durch das Finanzamt
festgesetzten Beträge. LG und OLG gaben der Klage statt.
Entscheidung
Der Beklagte als Steuerberater des Klägers hätte diesen zweifelsfrei auf den
geänderten Umsatzsteuersatz hinweisen und dessen steuerrechtlichen Irrtum
aufklären müssen. Unerheblich war für die Schadensverwirklichung beim Kläger,
dass die Steuernachforderungen der Sache nach berechtigt waren. Maßgeblich
war vielmehr, ob es dem Kläger bei Kenntnis der steuerlichen Einzelheiten
gelungen wäre, die erhöhte Umsatzsteuer aufgrund erhöhter Verkaufspreise an
die jeweiligen Kunden weiterzugeben. Vorliegend konnte der Kläger den
Nachweis führen, dass er die durch die Umsatzsteuer erhöhten Preise am Markt
hätte durchsetzen können. Dem Kläger war demnach durch die Falschberatung des
beklagten Steuerberaters ein Schaden entstanden, für den dieser
ausgleichspflichtig war.
Konsequenz
Durch diese Entscheidung wird einmal mehr der Haftungsumfang eines
Steuerberaters verdeutlicht. Bei der Schadensermittlung werden nicht nur die
tatsächlichen Vermögenslagen des Mandanten gegenüber gestellt, die sich ohne
den Fehler des Beraters ergeben hätten. Vielmehr werden auch hypothetische,
von dem haftungsbegründenen Ereignis betroffene finanzielle Positionen
erfasst.
17. Bewertung bei gemeinschaftlicher Tierhaltung
Sachverhalt
Vier landwirtschaftliche Betriebe schlossen sich derart zusammen, dass sie
gemeinsam ein Grundstück erwarben und dieses mit einem Schweinestall
bebauten. Anschließend übertrugen die einzelnen Landwirte jeweils 150
Vieheinheiten auf die Kooperation. Die Bewirtschaftung der
landwirtschaftlichen GbR umfasste im Streitjahr insgesamt 2.323 Mastschweine.
Hierin sah das Finanzamt einen eigenständigen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft mit der Folge, dass die gemeinsame Tierhaltung, inklusive der
Wirtschaftsgebäude, in einem eigenständigen Einheitswert zusammengefasst
wurde. Gegen die Ermittlungsvorschriften des Finanzamtes sowie gegen die Höhe
des festgestellten Einheitswerts richtete sich die Klage der
landwirtschaftlichen GbR.
Entscheidung
Nach Ansicht des BFH bildet die gemeinschaftliche Tierhaltung der GbR,
einschließlich der damit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, einen Betreib
der Land- und Forstwirtschaft. Landwirtschaftliche Betriebe werden mit dem
Ertragswert bewertet. Denn Ziel ist es, einen nachhaltigen Reinertrag zu
ermitteln, der bei ordnungsgemäßer und schuldenfreier Bewirtschaftung mit
entlohnten fremden Arbeitskräften nachhaltig zu erwirtschaften ist. Dies
erfolgt vorrangig durch ein vergleichendes Verfahren. Hierzu sind neben der
Bewertung des Grundstücks auch der Überbesatz an Vieh von Bedeutung. Nach
Ansicht des BFH ist das Grundstück mit dem Vergleichswert von 0 DM
anzusetzen, da es an einer konkreten Ertragsfähigkeit solcher Flächen fehlt.
Grundlage hierfür war, dass die landwirtschaftliche GbR die Flächen nicht
unmittelbar zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse einsetzte.
Allerdings kam der BFH ergänzend zu der Ansicht, dass ein Zuschlag in der
Einheitswertfindung für den Überbesatz an Vieh erforderlich ist. Hierfür hat
die Finanzverwaltung eine eigene Tabellen (L 30 der BewR L) für Wertansätze
vorgesehen, aus denen die Zuschläge zu entnehmen sind.
Konsequenz
Konsequenz Trotz ausschließlicher Hof- und Gebäudeflächen können für
landwirtschaftliche Betriebe bei gemeinschaftlicher Tierhaltung die
Vorschriften zum vergleichenden Verfahren angewendet werden. Unabhängig
hiervon sind jedoch Zuschläge für überhöhte Tierbestände zu beachten.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
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1.
Vertragswidrige Pkw-Nutzung
durch Ges.-GF: Lohn oder vGA?
Kernproblem/Kernaussage
Zum Arbeitslohn gehören alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung
gewährt werden, z. B. die unentgeltliche, im Anstellungsvertrag vereinbarte
Überlassung eines Dienstwagens. Dagegen liegt bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung und kein
Arbeitslohn vor, wenn er den Betriebs-Pkw ohne Gestattung der Gesellschaft
für private Zwecke nutzt. Allerdings kann eine nachhaltige vertragswidrige
private Nutzung auf einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung beruhen
und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln.
Sachverhalt
Der an einer GmbH zu 50 % beteiligte Steuerpflichtige durfte nach dem
Geschäftsführervertrag einen Pkw nur für geschäftliche Zwecke nutzen. Das
Finanzamt war der Auffassung, dass er den Pkw auch für private Zwecke genutzt
hat, und ermittelte im Rahmen der 1 %-Regelung einen lohnsteuerpflichtigen
Sachbezug. Das Finanzgericht sah dagegen in der vertragswidrigen privaten
Kfz-Nutzung keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil, sondern eine verdeckte
Gewinnausschüttung.
Entscheidung
Die Klage wurde zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück
verwiesen. Das Finanzgericht hat noch zu untersuchen, ob der betriebliche Pkw
vom Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzt worden ist und ggf. der
Vorteil aus der Pkw-Privatnutzung dem Gesellschafts- oder - sofern der
Steuerpflichtige Arbeitnehmer der GmbH ist - dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen
ist.
2.
Pkw-Verkauf: Garantiezusage
ist steuerpflichtig
Einführung
Kfz-Händler geben ihren Kunden häufig Garantiezusagen. Umstritten ist, ob
diese Garantien umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei sind.
Sachverhalt
Ein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt bot seinen Kunden beim Verkauf eines Kfz
gegen zusätzliches Entgelt eine Garantievereinbarung an. Im Garantiefall
konnte der Kunde wählen, ob er das Kfz beim Verkäufer kostenlos reparieren
lässt oder bei einer anderen Werkstatt. Die anfallenden Kosten wurden dem
Kfz-Händler bzw. dessen Kunden von einer Versicherungsgesellschaft erstattet,
bei der die Garantiezusage versichert war.
Neues Urteil
In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH nun entschieden,
dass die Garantiezusage in diesem Fall umsatzsteuerpflichtig ist. Die
bisherige Rechtsprechung des BFH war noch davon ausgegangen, dass die
Garantiezusage als "Übernahme von Verbindlichkeiten" steuerfrei
war. Diese Auffassung musste der BFH nun jedoch im Anschluss an ein
anderslautendes EuGH-Urteil revidieren. Andere Befreiungsvorschriften,
insbesondere die für "Verschaffung von Versicherungsschutz", sind
nicht anwendbar. Vielmehr qualifiziert der BFH die Garantiezusage als eigenständige
sonstige Leistung, die durch das Versprechen der Einstandspflicht des
Händlers im Garantiefall geprägt wird und für die keine Befreiung existiert.
Konsequenz
In der Praxis gibt es im Wesentlichen drei verschiedene Garantiemodelle. Das
Versicherungsmodell, die händlereigene Garantie, sowie das Kombinationsmodell
("Car-Garantie"), das einen Mix aus den beiden vorher genannten
Modellen darstellt. Das Kombinationsmodell unterliegt, wie nun durch den BFH
festgestellt, als eigenständige Leistung der Umsatzsteuer. Explizite Aussagen
zu den beiden anderen Modellen trifft der BFH nicht. Im Versicherungsmodell
vermittelt der Händler dem Käufer lediglich eine Reparaturkostenversicherung.
Dies wurde bisher als steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz behandelt.
Der BFH weist darauf hin, dass sich dieser Fall vom nun entschiedenen
erheblich unterscheidet, so dass davon auszugehen ist, dass es bei der
bisherigen Behandlung verbleibt. Bei der händlereigenen Garantie, steht dem
Kunden ausschließlich ein Anspruch auf Reparatur durch den Händler zu. Hier
gibt es bis dato keine eindeutige Rechtsprechung. Das aktuelle Urteil des BFH
dürfte jedoch so zu deuten sein, dass die händlereigene Garantie ebenfalls
der Umsatzsteuer unterliegt. Hier bleibt aber die Reaktion der
Finanzverwaltung auf das Urteil abzuwarten.
3.
Risiken des "Sale-and-lease-back"
Einführung
"Sale-and-lease-back"-Geschäfte, d. h. der Verkauf eines
Wirtschaftsgutes mit gleichzeitiger Rückvermietung, stellen zivilrechtlich
Kauf und Rückkauf dar. Aufgrund eines BFH-Urteils aus dem Jahre 2006 kann es
sich umsatzsteuerlich hiervon abweichend jedoch um eine steuerfreie
Darlehensgewährung handeln. In vielen Fällen erforderte die geänderte
Rechtsprechung die Korrektur der umsatzsteuerlichen Erfassung, die für die
Betroffenen z. T. erhebliche Zinsnachzahlungen verursachte. Doch es kann noch
schlimmer kommen.
Sachverhalt
Einem als Darlehensgewährung zu behandelnden
"Sale-and-lease-back"-Geschäft lag ein Mietkaufvertrag mit offenem
Ausweis von USt zugrunde, da zunächst das Vorliegen einer Lieferung
unterstellt wurde. Aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung erfolgten die
Abrechnungen später jedoch ohne USt, die entsprechend auch nicht abgeführt
wurde. Eine Betriebsprüfung beim Leasingnehmer ergab, dass dieser die
Vorsteuer aus den Mietkaufverträgen geltend gemacht hatte. Eine Korrektur war
aufgrund der Bestandskraft der Bescheide nicht mehr möglich. Das Finanzamt
des Leasinggebers forderte nun von diesem die Umsatzsteuer aus den
Mietkaufverträgen, da die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen sei.
Neues Urteil
Das Sächsische FG vertritt den Standpunkt der Finanzverwaltung. Es
widerspricht dem Einwand des Klägers, dass es sich bei den Mietkaufverträgen
gar nicht um Rechnungen handele, da die Angabe des Leistungszeitpunkts fehle.
Diesen sieht das FG durch die Zahlungseingänge konkretisiert. Trotz
Berichtigung der Rechnungen, schulde der Kläger die komplette USt, da die
Gefährdung des Steueraufkommens nicht beseitigt sei. Eine Saldierung mit der
vom Leasingnehmer abgeführten USt aus dem ursprünglichen Verkauf hält das FG
für nicht zulässig.
Konsequenz
Das Urteil zeigt die Risiken auf, die mit dem falschen Ausweis von
Umsatzsteuer verbunden sind. Tückisch ist, dass ein unkorrekter Ausweis von
USt nach Ansicht des FG trotz Korrektur der eigentlichen Rechnungen vorliegt,
wenn im zugrunde liegenden Vertrag, der ebenfalls die Rechnungsanforderungen
erfüllt, eine Korrektur unterblieben ist. In ähnlichen Fällen sind daher alle
als Rechnung in Betracht kommenden Dokumente zu berichtigen. Hinsichtlich der
Frage, ob die vom Leasingnehmer aus dem Vorgeschäft abgeführte USt bei der
Ermittlung des dem Fiskus entstehenden Schadens zu berücksichtigen ist, hat
das FG die Revision beim BFH zugelassen. Die Entscheidung wird zu beachten
sein.
4.
Elektronische Rechnungen:
Vereinfachung in Sicht?
Einführung
Rechnungen können in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. Während
Papierrechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern sie im Original
vorliegen, sind die Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus elektronisch
übermittelten Rechnungen wesentlich höher. Dieser Umstand ist den wenigsten
Unternehmern bewusst und führt zunehmend zu unerfreulichen und unnötigen
Mehrergebnissen bei Betriebsprüfungen.
Rechtslage
Elektronische Rechnungen müssen seitens des Rechnungsausstellers mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, um überhaupt für
einen Vorsteuerabzug in Frage zu kommen. Diese Signatur ist vom
Rechnungsempfänger mit eigens hierfür vorgesehenen Programmen zu prüfen. Der
gesamte Prüfvorgang muss dokumentiert und die Dokumentation, ebenso wie die
elektronische Rechnung, archiviert werden. Ein alleiniger Ausdruck einer
elektronischen Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Neue
Verlautbarung der EU
Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, die elektronischen Rechnungen den
Papierrechnungen gleichzustellen. Hierdurch sollten die elektronische
Rechnungserstellung gefördert und in erheblichem Maße Bürokratiekosten
abgebaut werden. Der Rat der EU folgt diesem Vorschlag nur bedingt. In einem
aktuellen Entwurf zur Änderung der MwStSystRL gleicht er die Anforderungen
zwar an, verzichtet jedoch nicht zwingend auf das Erfordernis einer
elektronischen Signatur. Um den Vorsteuerabzug zu erhalten, muss zukünftig,
unabhängig in welcher Form die Rechnung vorliegt, die Echtheit der Herkunft,
die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sein,
solange die Rechnung aufbewahrt werden muss. Der Steuerpflichtige kann selber
festlegen, wie er dies erreichen möchte. Allerdings wird explizit darauf
verwiesen, dass die fortgeschrittene elektronische Signatur ein Mittel sein
kann, um dies zu erreichen.
Konsequenz
In der Presse wird der vorliegende Entwurf überwiegend als erhebliche
Vereinfachung für die Unternehmen gefeiert, da die Unternehmen nicht mehr zur
elektronischen Signatur gezwungen werden können. Wer jedoch die Mentalität
der deutschen Finanzverwaltung kennt, sollte vor zu schnellen
Beifallsbekundungen abwarten, welche Alternativen zur elektronischen Signatur
zukünftig zulässig sein werden. Nur wenn hier einfache und praktikable
Anforderungen geschaffen werden, können die Unternehmen untereinander
vereinfacht abrechnen, ohne die nächste Betriebsprüfung fürchten zu müssen.
5.
Bauleistungen - BMF revidiert
eigene Auffassung
Einführung
Bauleister im Sinne des § 13b UStG schulden die Umsatzsteuer aus
Bauleistungen, die an sie erbracht werden. Sie müssen die Umsatzsteuer
errechnen, anmelden und an ihr Finanzamt abführen. In der Praxis stellt sich
häufig die Frage, ob der Leistungsempfänger als Bauleister zu qualifizieren
ist oder nicht. Fehlbeurteilungen können zu Nachforderungen der
Finanzverwaltung führen.
Neue Verwaltungsanweisung
Nachdem das BMF sich zuletzt im Oktober 2009 zu dieser Thematik geäußert
hatte, stellt es nun einige der seinerzeit getätigten Aussagen nochmals klar.
Demnach sind Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, nicht
als Bauleister zu qualifizieren. Bei Bauträgern ist die Qualifikation als
Bauleister vom Verhältnis der Umsätze aus Grundstücklieferungen, die dem
GrEStG unterliegen, und von den Umsätzen aus Werklieferungen abhängig.
Bauträger werden nur als Bauleister behandelt und damit Steuerschuldner für
an sie erbrachte Bauleistungen, wenn ihre Umsätze aus Werklieferungen mehr
als 10 % ihrer gesamten steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze betragen.
Konsequenz
Während Baustoffhändler eigentlich schon bisher nicht als Bauleister galten,
so ist die Anwendung der Bagatellgrenze von 10 % für Bauträger neu. Dies
stellt für Bauträger eine Erleichterung dar, nicht jedoch für die
Unternehmen, die in ihrem Auftrag Bauleistungen erbringen. Diese können nur
davon ausgehen, dass der Bauträger als Bauleister behandelt wird und eine
Nettorechnung ausstellt, wenn dieser ihnen eine im Zeitpunkt des Umsatzes
gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
6.
Teilgeschäftsanteil
steuerrechtlich zurechenbares Wirtschaftsgut
Rechtslage
Treuhandverhältnisse können dazu führen, dass ein Wirtschaftsgut steuerlich
nicht dem eigentlichen Inhaber, sondern einem Dritten, dem Treugeber,
zuzurechnen ist. Klassische Beispiele sind Beteiligungen, die für Rechnung
eines Dritten gehalten werden. In der Regel ist es dafür notwendig, dass ein
selbstständiges, einem Treuhandverhältnis zugängliches, Wirtschaftsgut besteht.
Der BFH hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob auch ein ungeteilter
Geschäftsanteil an einer GmbH, an dem nur zu einem Bruchteil ein
Treuhandverhältnis gebildet worden war, ein Wirtschaftsgut sein kann, das
selbstständig einem Treugeber zugerechnet wird.
Entscheidung
Die Kläger hatten bei Gründung einer GmbH jeweils einen Geschäftsanteils in
Höhe von 25.000 DM übernommen und diesen später veräußert. Die
Finanzverwaltung sah hierin eine steuerpflichtige Veräußerung einer
wesentlichen Beteiligung und setzte Einkommensteuer fest. Hiergegen wandten
die Kläger ein, Teile des Geschäftsanteils jeweils nur treuhänderisch für
Dritte gehalten zu haben. Diesen sei der ungeteilte Anteil entsprechend ihrer
treuhänderischen Beteiligung anteilig zuzurechnen, so dass es nicht zum
Verkauf einer wesentlichen Beteiligung gekommen sei. Zwar sei der
Treuhandvertrag erst nach Gründung der GmbH schriftlich abgefasst worden,
mündlich sei aber die Treuhandstellung schon im Vorfeld vereinbart gewesen.
Nachdem das FG erstinstanzlich gegen die Kläger entschieden hatte, weil diese
das Treuhandverhältnis an einem ungeteilten (Teil)Geschäftsanteil nicht
wirksam begründen konnten, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies sie
zur erneuten Verhandlung zurück. Grundsätzlich ist der BFH der Auffassung,
dass eine Treuhandstellung auch an einem ungeteilten (Teil)Geschäftsanteil
bestehen kann. Dieser stellt ein selbstständig zurechenbares Wirtschaftsgut
dar. Allerdings bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Denn nicht jedes
als Treuhand bezeichnete Rechtsverhältnis stellt ein Treuhandverhältnis dar,
dass nach steuerlichen Gesichtspunkten zu einer Zurechnung beim Treugeber
führen kann. Hier wird das FG weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben
müssen.
Konsequenz
Die Entscheidung stellt zum einen fest, dass ein Treuhandverhältnis
zivilrechtlich wirksam sein kann, wenn es nicht an einem selbstständigen,
sondern lediglich an einem Teil eines Geschäftsanteils vereinbart wird. Ein
solcher quotaler Anteil ist steuerlich ein selbstständiges Wirtschaftsgut.
Die Entscheidung zeigt aber auch, dass an ein Treuhandverhältnis, das
steuerlich zu einer Zurechnung beim Treugeber führen soll, hohe inhaltliche
Anforderungen gestellt werden.
7.
Insolvenzreife GmbH:
Zahlungen von ungedecktem debitorischen Konto
Kernfrage
Zahlungen der Geschäftsführer im Zeitraum der insolvenzrechtlichen
Überschuldung oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
bergen stets das Risiko der verbotenen Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1
GmbHG. Sinn und Zweck des Zahlungsverbotes ist, die verteilungsfähige
Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit
der Gläubiger zu erhalten und eine bevorzugte Befriedigung einzelner
Gläubiger zu verhindern. Der BGH entschied nun über Zahlungen von einem
ungedeckten debitorischen Konto.
Sachverhalt
Der Beklagte war im Jahr 1999 Geschäftsführer der Schuldnerin, einer
Projektgesellschaft mbH. Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 1.3.2002 das
Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Kläger wurde zum
Insolvenzverwalter bestellt. Er hat im Insolvenzverfahren lediglich
Forderungen der Sparkasse für den Ausfall festgestellt. Weitere berechtigte
Insolvenzforderungen gab es nicht. Mit der Klage nimmt der Kläger den
Beklagten für Ersatz von Zahlungen in Anspruch, die von dem ungedeckten
debitorischen Geschäftskonto bei der Sparkasse an Gläubiger der Schuldnerin
geleistet wurden. Die Mittel wurden von der Sparkasse in Kenntnis der Krise
der Schuldnerin zur Befriedigung der anderen Gläubiger zur Verfügung
gestellt. Bereits vorinstanzlich wurde eine Insolvenzreife der Schuldnerin im
Jahr 1999 festgestellt.
Entscheidung
Das LG gab der Klage vollumfänglich, das OLG nur teilweise statt. Auf die
Revision des Beklagten wies der BGH die Klage ab. Nach Auffassung des Senats
verstoßen die konkreten Zahlungen nicht gegen das Verbot des § 64 Satz 1
GmbHG (n. F.). Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne
Gesellschaftsgläubiger vermindern nicht die verteilungsfähige Masse und gehen
nicht zum Nachteil der Gläubigergesamtheit, wenn die Bank über keine diese
deckenden Gesellschaftersicherheiten verfügt. Es handelt sich vielmehr um
einen masseunschädlichen bloßen Gläubigertausch. An die Stelle der
Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere
Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank.
Konsequenz
Die Entscheidung des BGH ist aufgrund der weitreichenden Haftung des
Geschäftsführers in der Krise zu begrüßen. Insbesondere hat das MoMiG nochmals
im Bereich der GmbH- Geschäftsführerhaftung zu erheblichen
Rechtsunsicherheiten geführt. Jedenfalls beim masseneutralen Gläubigertausch
darf der Geschäftsführer in der Regel keiner persönlichen Haftung ausgesetzt
sein.
8.
Wirksamkeit eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots des GmbH-GF
Kernfrage
Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt nach der Beendigung seiner Organtätigkeit
keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Ein solches kann jedoch vertraglich
(auch entschädigungslos) vereinbart werden. Die Wirksamkeit des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots richtet sich dann nach § 138 BGB, Art.
12 und 2 GG. Die Regelungen der §§ 74 ff. HGB sind auf Organmitglieder nicht
anwendbar. Das OLG entschied nun über den zulässigen Umfang einer
Kundenschutzklausel und einer Vertragsstrafe.
Sachverhalt
Der Beklagte war als Geschäftsführer bei der Klägerin, ein Mitglied einer aus
120 Unternehmen bestehenden Unternehmensgruppe, beschäftigt. Der zwischen den
Parteien vereinbarte Anstellungsvertrag enthielt ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für 2 Jahre. Es umfasste eine Kundenschutzklausel, bezogen
auch auf die Kunden der Unternehmensgruppe. Die Vertragsstrafe knüpfte an den
in den Büchern ausgewiesenen Bruttoertrag des abgeworbenen Kunden an, betrug
jedoch mindestens 100.000 EUR. Eine salvatorische Erhaltensklausel war im
Vertrag enthalten. Nach Ausscheiden des Beklagten begehrt die Klägerin von
diesem die Mindestvertragsstrafe wegen Verletzung der Kundenschutzklausel.
Entscheidung
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach Auffassung des Senats ist
die gegenständliche Ausdehnung der Kundenschutzklausel auf weitere
konzernmäßig verbundene Unternehmen unzulässig, wenn sie sich auf Kunden
bezieht, zu denen der Geschäftsführer keinen Kontakt hatte. Zudem ist die
Höhe der Vertragsstrafe sittenwidrig und nichtig, denn der Begriff des
Bruttoertrags ist keiner Begrenzung unterworfen. Er kann einen Betrag
erreichen, der im groben Missverhältnis zur vertragsstrafbewehrten
Unterlassungsverpflichtung steht und eine existenzgefährdende Überforderung
des Vertragspartners begründen. Eine erhebliche Mindeststrafe von 100.000 EUR
beinhaltet gleichfalls eine unverhältnismäßige und sittenwidrige
Benachteiligung. Die Herabsetzung der unverhältnismäßigen Vertragsstrafe auf
das zulässige Maß nach § 348 HGB setzt die Wirksamkeit des
Vertragsstrafeversprechens voraus und greift nicht bei Nichtigkeit nach § 138
BGB ein. Ferner ist eine geltungserhaltende Reduktion bei umfassend
sittenwidrigen Geschäften mangels Abgrenzung eines noch wirksamen Teils nicht
möglich. § 139 BGB ist deshalb nicht anwendbar. Die salvatorische
Erhaltensklausel ändert nur die Beweislast in Bezug auf die gesetzliche
Vermutung des § 139 BGB, nicht aber die Nichtigkeit.
9.
Steuerliches Einlagekonto ist
kein Auffangbecken
Kernproblem
Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unterliegen beim Empfänger
grundsätzlich der Besteuerung im Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren - oder (ab
2009) der Abgeltungsteuer, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten
werden. In den Fällen, in denen ausländische Anteilseigner an der
Gesellschaft beteiligt sind, wird durch Einbehaltung von Kapitalertragsteuer
auch das - nach Maßgabe der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen
bestehende - deutsche Besteuerungsrecht sichergestellt. Eine Ausnahme von
diesen Grundsätzen gilt nur, wenn die Ausschüttung als Rückgewähr von
Einlagen zu qualifizieren ist. Zu deren Erfassung wird das steuerliche
Einlagekonto geführt.
Sachverhalt
Eine GmbH, an der u. a. ausländische Anteilseigner beteiligt waren, nahm im
Jahr 2004 eine Ausschüttung in Höhe von 7,3 Mio. EUR vor. Ihren
ausschüttbaren Gewinn ermittelte die GmbH mit 3,2 Mio. EUR und behielt für
diesen Teil der Ausschüttung Kapitalertragsteuer ein. Den darüber
hinausgehenden Teil der Ausschüttung (4,1 Mio. EUR) behandelte die GmbH
dagegen als nicht kapitalertragsteuerpflichtig. Insoweit minderte die GmbH
ihr steuerliches Einlagekonto, das allerdings vor Ausschüttung lediglich
einen positiven Bestand von 0,9 Mio. EUR aufwies und damit durch die
Ausschüttung negativ werden sollte.
Entscheidung
Der BFH ist der Auffassung der GmbH nicht gefolgt. In seinem Urteil stellt er
vielmehr klar, dass auf dem steuerlichen Einlagekonto auch tatsächlich nur
Einlagen verbucht werden und dass dies keinesfalls als "allgemeines
Auffangkonto für Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz"
angesehen werden könne. Ein Zugang im Einlagekonto sei daher nicht
anzunehmen. Andererseits könne, so der BFH, das Einlagekonto durch
Ausschüttungen auch nicht negativ werden. Im Ergebnis ist daher die
Ausschüttung nur insoweit von der Besteuerung beim Empfänger ausgenommen, als
sie durch den Bestand des steuerlichen Einlagekontos (0,9 Mio. EUR) abgedeckt
ist.
Konsequenz
Das Urteil unterstreicht zum einen, dass die ausschüttende Gesellschaft die
steuerliche Behandlung der von ihr vorgenommenen Ausschüttung genau prüfen
muss. Im Streitfall wurde sie vom Finanzamt - im Ergebnis zu Recht - als
Haftungsschuldner für die nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer in Anspruch
genommen. Zum anderen wird auch die Notwendigkeit einer sauberen Entwicklung
der Steuerbilanz deutlich: Nur so kann die Höhe des ausschüttbaren Gewinns
und damit letztlich auch die Höhe einer Ausschüttung aus dem Einlagekonto
zutreffend bestimmt werden.
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