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Karlheinz Scheuering
Diplom-Kaufmann - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 3 WPO)
80336 München,
Herzog-Heinrich-Straße 38
Im Folgenden sehen Sie eine kurze
Übersicht über die neuesten Informationen.
Diese Kurzinformationen ersetzen
nicht ein Beratungsgespräch.
Für individuelle Informationen vereinbaren
Sie daher bitte einen Gesprächstermin.
Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Inhalt
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Unternehmer und Freiberufler
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1.
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Elektronische Rechnungen
ab 1.7.2011 - Lohnt sich die Umstellung?
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2.
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Porto, durchlaufender
Posten oder Entgelt?
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3.
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Deutschland und Türkei
unterzeichnen DBA
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4.
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Zur Anfechtung von
Lohnzahlung vor der Insolvenz durch Insolvenzverwalter
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5.
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Britische Gerichte sind
bei Streitigkeiten innerhalb einer Ltd. zuständig
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6.
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Stellenanzeige
"Geschäftsführer gesucht" ist diskriminierend
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7.
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Standardsoftware auf
Datenträger ist immaterielles Wirtschaftsgut
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8.
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Physiotherapeuten: Nicht
jede Massage ist steuerfrei
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9.
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Reverse-Charge für Handys:
Neuer Erklärungsversuch des BMF
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10.
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Auslegung der Satzung
einer Kommanditgesellschaft in Bezug auf Beschlussmehrheiten
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11.
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Zur Offenlegung des
"Hin- und Herzahlens"
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12.
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Abgrenzung
Betriebsstilllegung und -übergang
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13.
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Keine Inlandsberatung
durch ausländischen StB ohne Berufshaftpflichtversicherung
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14.
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Umfang des Markenschutzes
in der EU
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15.
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Auflösung einer als GbR
ausgestalteten Publikumsgesellschaft
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16.
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Unangemessen niedrige
Streitwertfestsetzung - Betrug?
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17.
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Formelle Anforderungen bei
Betriebsratswahl sind hoch
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18.
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Arbeitsaltersgrenze bei
Piloten ist europarechtswidrig
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19.
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Leistungsklage
ausgeschiedener Gesellschafter wg. Abfindungsansprüchen zulässig?
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20.
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Betriebsübergang bei
Zwangsverwaltung eines Grundstücks?
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21.
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Arbeitgeber hat nicht
immer Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
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1.
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Bilanzierung eines
"Bearbeitungsentgelts" für einen Kredit
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2.
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Haftung der handelnden
Personen bei Vorrats- und Mantelgesellschaft
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1.
Doppelte
Mietzahlungen beruflich veranlasst und ungekürzt abzugsfähig?
Kernproblem
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Mietzahlungen
aus Anlass einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung nur
begrenzt abziehbar. Als notwendige Mehraufwendungen sind nur ortsübliche
Mietkosten für eine 60 qm große Wohnung in durchschnittlicher Lage und
Ausstattung anzusehen. Ist der doppelte Haushalt teurer, droht eine anteilige
Kürzung der Werbungskosten. Der BFH hat jetzt doppelte Mietzahlungen unter
dem Aspekt beruflich veranlasster Umzugskosten geprüft und ist zu einem
differenzierteren Ergebnis gelangt.
Sachverhalt
Im Streitfall mieteten Ehegatten wegen eines Arbeitsplatzwechsels des
Ehemanns eine 165 qm große Familienwohnung an, die der Ehemann zunächst
allein bezog, um seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Ehefrau und Kind
zogen etwa 3 Monate später planmäßig hinterher. Die Miete für den neu
gegründeten doppelten Haushalt machte der Ehemann in voller Höhe als
Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wollte diese nach den Grundsätzen der
doppelten Haushaltsführung nur anteilig im Verhältnis einer 60 qm großen
Wohnung anerkennen. Auch das Finanzgericht sah durch den im Vorhinein
geplanten Familiennachzug keinen Grund für eine Abzugserweiterung.
Entscheidung
Der BFH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mietkosten der Höhe nach
unbegrenzt, aber zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt, Werbungskosten sein
können. Damit subsumiert der BFH die Kosten unter den allgemeinen
Werbungskostenbegriff (hier als Umzugskosten), die nicht der gesetzlichen
Einschränkung des doppelten Haushalts unterliegen. Auch doppelte
Mietaufwendungen könnten zeitanteilig durch den Umzug bedingt sein, und zwar
für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag (der Familie) und für die
bisherige Wohnung ab dem Umzugstag (der Familie), längstens bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses.
Konsequenz
Der Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten setzt voraus, dass private
Gründe eine untergeordnete Rolle spielen. Arbeitsplatzwechsel oder eine
erhebliche Zeitersparnis für die Fahrten zur Arbeit (lt. BFH etwa 1 Stunde
täglich) sind typische Anzeichen für eine berufliche Veranlassung. Nach der
Verwaltungsauffassung richtet sich der steuerliche Abzug für Umzugskosten
nach dem Bundesumzugskostengesetz, das für Erstattungen an Beamte gilt. Dass
hiernach die Miete der neuen Wohnung grundsätzlich nicht begünstigt ist (Ausnahme:
Leerstand), hält der BFH für nicht entscheidungserheblich.
2.
Aufwendungen für
krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen abziehbar?
Kernproblem
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt eines
Angehörigen, können diese unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig sein. Hierbei sind 2 Abzugsmöglichkeiten denkbar: Bei
typischen Unterhaltsleistungen kommt ein Abzug mit einem Höchstbetrag von bis
zu 8.004 EUR in Betracht. Erzielt der Unterstützte jedoch Einkünfte und
Bezüge von über 624 EUR, verringert sich der Höchstbetrag um den
übersteigenden Betrag (ggf. bis auf Null). Werden dagegen z. B. die
Krankheitskosten eines Angehörigen übernommen, könnte auch der allgemeine
Abzug von außergewöhnlichen Belastungen (nicht typisiert als
"Unterhalt") zum Zuge kommen. Hierbei ist dann das eigene Einkommen
für die Prüfung der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung relevant; ansonsten
ist der Abzug uneingeschränkt möglich. Für die Einordnung von krankheitsbedingten
Pflegekosten hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt ein Urteil gefällt.
Sachverhalt
Eine Tochter hatte für die Unterbringung ihres nach einem Schlaganfall
pflegebedürftigen Vaters in einem Altenpflegeheim 1.316 EUR an das Sozialamt
gezahlt. Die Heimkosten waren überwiegend von der Pflegeversicherung und dem
Sozialamt getragen worden. Die vom Vater erzielte Rente von 24.000 EUR konnte
wegen eigener Unterhaltszahlungen an die schwer gehbehinderte Ehefrau kaum
zur Deckung der Heimkosten beitragen. Der von der Tochter beantragte
steuerliche Abzug als typisierte Unterhaltsleistungen lief wegen der
Rentenhöhe ins Leere. Hiergegen klagte die Tochter erfolglos mit der
Begründung, dass dem Vater die Rente tatsächlich nicht zur Verfügung stehe,
so dass die Anrechnung zu unterbleiben habe.
Entscheidung
Der BFH hat die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines
Angehörigen in einem Altenpflegeheim als nicht typisierte allgemeine
außergewöhnliche Belastungen eingestuft, deren Abzug durch die zumutbare
Eigenbelastung eingeschränkt wird. Abziehbar seien insoweit nicht nur die
Pflegekosten, sondern auch die Kosten, die auf die Unterbringung und
Verpflegung entfielen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der
normalen Lebensführung handele. Im Streitfall scheide ein Abzug der
Aufwendungen jedoch wegen des Überschreitens der zumutbaren Belastung aus.
Dagegen komme ein Abzug als typisierte außergewöhnliche Belastungen nicht in
Betracht. Hiernach seien nur typische Unterhaltsaufwendungen begünstigt, insbesondere
Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen.
Konsequenz
Aufwendungen für die altersbedingte Heimunterbringung von Angehörigen sind
typisiert als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der Einkünfte
der unterstützten Person abzugsfähig, während die krankheitsbedingte
Unterbringung wie oben dargestellt zu berücksichtigen ist. Ein Wahlrecht
besteht nicht.
3.
Deutschland und
Schweiz unterzeichnen Steuerabkommen
Kernaussage
Die Finanzminister der Länder Deutschland und Schweiz haben am 21.9.2011 ein
Abkommen zur Regelung der offenen Fragen zur Besteuerung von Kapitalerträgen
deutscher Anleger in der Schweiz unterzeichnet. Für die Zukunft wird mittels
einer Abgeltungssteuer eine Gleichbehandlung für die steuerliche Erfassung
von Kapitalerträgen sichergestellt, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz
oder in Deutschland erzielt wurden. Flankierend dazu kommt ein erweiterter
Auskunftsaustausch, der ein erhebliches Entdeckungsrisiko für potentielles
neues Schwarzgeld in der Schweiz schafft.
Eckpunkte
des Steuerabkommens
- Bei Schweizer Banken angelegtes unversteuertes Altvermögen deutscher
Anleger soll mit einer Einmalabgabe von 19-34 % des Vermögensbestandes
abgegolten werden (anonyme Regulierung der Vergangenheit, sogenannte
Standardvariante). Wer dies nicht möchte, muss seine Konten bzw. Depots in
der Schweiz zwingend schließen. - Für die Zukunft sollen Kapitalerträge und
Veräußerungsgewinne mit einer jährlichen Abgeltungsteuer von 26,375 % belegt
werden. D. h. Zinsen, Dividenden, sonstige Einkünfte und Veräußerungsgewinne
werden pauschal und anonym besteuert und abgeführt. Die Höhe der Abgabe
richtet sich nach der Dauer der Kundenbeziehung sowie dem Anfangs- und
Endbetrag des Kapitalbestandes. Die Zahlung soll auch in Deutschland in
strafrechtlicher Hinsicht abgeltende Wirkung haben. Dies gilt nicht, wenn vor
der Unterzeichnung des Abkommens Anhaltspunkte zur Einleitung eines
Strafverfahrens vorlagen oder die Vermögenswerte aus Verbrechen herrühren. -
Bis zur Umsetzung des Abkommens soll für deutsche Steuerpflichtige mit
unversteuertem Vermögen in der Schweiz weiterhin eine strafbefreiende
Selbstanzeige möglich sein. - Deutschland kann bei plausiblem Anlass
zahlenmäßig beschränkte Auskunftsgesuche (750-999 in den ersten 2 Jahren)
stellen. Sog. fishing expeditions bleiben indes ausgeschlossen. - Der
gegenseitige Marktzutritt für Finanzinstitute soll erleichtert werden.
Konsequenz
Mit dem Steuerabkommen wird ein jahrelanger Streit zwischen Deutschland und
der Schweiz beigelegt. Bei dem "steuerpolitischen Meilenstein"
handelt es sich um eine Kompromisslösung, mit der beide Länder leben können.
Ermöglicht wird dadurch die Besteuerung der in der Schweiz angelegten
Vermögenswerte von deutschen Steuerpflichtigen. Gleichzeitig wird weiterhin
die Privatsphäre der Anleger gewahrt. Das Abkommen muss noch von beiden
Staatsparlamenten genehmigt werden und soll Anfang 2013 in Kraft treten.
4.
Arbeitnehmer darf
nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben
Kernproblem
Ob ein Arbeitnehmer eine oder mehrere regelmäßige Arbeitsstätten hat, kann
Anknüpfungspunkt für viele steuerliche Fragestellungen sein. Dies gilt z. B.
für die Bemessung von steuerlichen Sachbezügen bei der Überlassung von
Firmen-Pkw, wenn der Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte genutzt werden kann. Dass es hier auch auf die Häufigkeit der
Fahrten zur Arbeitsstätte ankommt und bei Unregelmäßigkeit eine Minderung der
Sachbezüge in Betracht kommt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst schon
festgestellt. Andere Fragestellungen ergeben sich aus dem Reisekostenrecht.
Werden Fahrten des Arbeitnehmers zwischen mehreren regelmäßigen
Arbeitsstätten durchgeführt, ist eine steuerfreie Arbeitgebererstattung von
Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwand als Reisekosten ebenso wenig
möglich, wie ein alternativer Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers.
Unliebsame Überraschungen gab es dann in der Vergangenheit bei
Lohnsteuer-Außenprüfungen, wenn der Prüfer mehrere Arbeitsstätten
identifizieren konnte.
Bisherige
Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung des BFH konnte ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßige
Arbeitsstätten nebeneinander haben (so z. B. rechtskräftig entschieden für
mehrere im Wechsel aufgesuchte Busdepots eines Linienbusfahrers oder
Rettungsstationen eines Rettungsassistenten). Gleiches galt, wenn die
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich
im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wurde.
Änderung
der Rechtsprechung
Ein Arbeitnehmer kann nach neuer Auffassung des BFH nicht mehr als eine
regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer
wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. In einem
solchen Fall sei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten
beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Ferner sei insbesondere zu
berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
zugeordnet worden sei, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten
im Einzelnen wahrnehme und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme.
Diese Leitsätze können nach Zurückverweisung an das Finanzgericht einem
Geschäftsführer zugute kommen, der in einem bei seiner Wohnung belegenen
angemieteten Kellerraum des Arbeitgebers (mit separatem Zugang) Wartungs- und
Optimierungsarbeiten an der betrieblichen EDV-Anlage durchführte. Gleiches
gilt für einen Außendienstmitarbeiter, der den Betriebssitz des Arbeitgebers
regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsuchte. Auch eine für 15 Filialen einer
Supermarktkette zuständige Managerin übe eine wechselnde Auswärtstätigkeit
ohne regelmäßige Arbeitsstätte aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine
hinreichend zentrale Bedeutung habe.
Konsequenz
Nach diesen Entscheidungen kommt auch (wie im 1. Fall geschildert) der
Vermietung des Arbeitsraums an den Arbeitgeber (hier über die Lebensgefährtin
gestaltet) besondere Bedeutung zu, soweit eine Trennung zur häuslichen Sphäre
möglich ist.
5.
Tod des Erblassers
begründet keinen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben
Kernaussage
Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über;
so ordnet es das Gesetz an. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich
aktuell mit der Frage, ob dazu auch ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs zählt,
wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod nicht genommen
werden konnte.
Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des 2009 verstorbenen Ehemannes
der Klägerin. Der Erblasser war seit 2001 als Kraftfahrer bei dem beklagten
Unternehmen angestellt. Seit Mitte 2008 bis zu seinem Tode war er durchgehend
arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt
werden. Das Arbeitsverhältnis des Erblassers endete mit seinem Tode; die
Klägerin verlangte die Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs. Das
Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Bundesarbeitsgericht bestätigte
schließlich diese Entscheidung.
Entscheidung
Die Richter urteilten, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit
seinem Tode erlischt; er wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um.
Die Klägerin konnte daher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge keinen
Urlaubsabgeltungsanspruch erwerben.
Konsequenz
Zwar ist der Urlaub nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes
abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen
werden kann. Da der Urlaubsanspruch selbst aber mit dem Tode des Berechtigten
zum Erlöschen gelangt, sind auch entsprechende Urlaubsabgeltungsansprüche
nicht vererblich.
6.
Kraftfahrer riskieren
bei privater Trunkenheitsfahrt ihren Arbeitsplatz
Kernaussage
Ab einem Blutalkoholgehalt von 0,5 ‰ droht Autofahrern ein Fahrverbot, auch
wenn bei der Trunkenheitsfahrt keine Anzeichen von Fahrunsicherheit zu
erkennen waren. Hierzu entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen
kürzlich, dass ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,36‰ erwischt wird, seinen Arbeitsplatz
verlieren kann.
Sachverhalt
Der Kläger arbeitete seit 1997 bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer. Er ist
zu 50 % schwerbehindert und wiegt bei einer Körpergröße von 192 cm nur 64 kg.
Ab Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine
Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte. Anfang Juni 2010 wurde
der Kläger bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 ‰ Alkohol im Blut von der
Polizei kontrolliert. Neben dem Führerscheinentzug erging außerdem ein
Strafbefehl. Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber ihm deshalb ordentlich zum
30.9.2010. Mit der dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage wandte der Kläger
ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewicht vor der
Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration
in seinem Blut entwickeln würde. Außerdem sei kein Schaden entstanden. Seit
Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis. Die Klage blieb
in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, muss mit der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung
sei unmöglich geworden, so die Richter. Die Erkrankung des Klägers, sein
Untergewicht und auch seine lange Beschäftigungszeit stünden einer Kündigung
nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Kläger um die
tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr
wissen. Besonders unverantwortlich war nach Ansicht der Gerichte, dass der
Kläger sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung alkoholisiert in
den Straßenverkehr begeben hat. Auf die Entstehung eines Schadens komme es
nicht an, ebenso wenig darauf, dass der Kläger inzwischen wieder im Besitz
einer Fahrerlaubnis ist. Es komme auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung
an. Zu diesem Zeitpunkt sei gänzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Kläger
seine Fahrerlaubnis zurückerhalte. Das Arbeitsverhältnis hätte jedenfalls 9
Monate nicht durchgeführt werden können. Das genüge für eine ordentliche
Kündigung.
Konsequenz
Die mit einer privaten Trunkenheitsfahrt verbundene Entziehung der
Fahrerlaubnis kann sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
rechtfertigen; auch dann, wenn kein Schaden entstanden ist.
7.
Kraftfahrzeugsteuer
ist Masseverbindlichkeit
Rechtslage
Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kfz-Steuer war nach bisheriger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stets gegen den
Treuhänder/Insolvenzverwalter festzusetzen, da die Rechtsposition als Halter
eines Kfz zur Insolvenzmasse gehört. Durch Änderung der Rechtsprechung kommt
es nunmehr allein darauf an, ob das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist. Bei
Unpfändbarkeit des Kfz kann die Steuer nur gegen den Schuldner festgesetzt
werden, denn das Fahrzeug ist insolvenzfrei. Eine Unpfändbarkeit liegt
allerdings nur vor, wenn der Schuldner keine zumutbare Möglichkeit der
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat und die Arbeitsstätte auch nicht mit
dem Fahrrad oder zu Fuß erreichen kann.
Sachverhalt
Über das Vermögen des Schuldners wurde im November 2007 das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist als
Arbeitnehmer tätig und besucht zudem eine Technikerschule. Auf ihn war im
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Kraftrad zugelassen. Das
beklagte Finanzamt setzte für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
die Kraftfahrzeugsteuer gegen den Kläger als Treuhänder in Höhe von 49 EUR
fest. Hiergegen richtete sich die Klage, die vor dem Finanzgericht keinen
Erfolg hatte.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache an das Finanzgericht zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Als Vermögensverwalter ist der
Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger und richtiger Bekanntgabe- und
Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen die Finanzbehörde bestehende
Masseverbindlichkeiten geltend macht. Demgegenüber sind Steuerforderungen,
die sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners richten, gegen
diesen geltend zu machen. Maßgebend ist, ob das Kfz Teil der Insolvenzmasse
ist. Sofern die Rechtsposition als Halter eines Kfz die Zugehörigkeit zur
Insolvenzmasse begründen soll, teilt der erkennende Senat nicht mehr diese
Auffassung. Die Rechtsposition des Halters eines Kfz ist nämlich kein
Vermögen im Sinne der Insolvenzordnung. Ob das Kraftrad nicht zur
Insolvenzmasse gehört, weil es nach anderen zivilrechtlichen Vorschriften
unpfändbar war, hat nun das Finanzgericht zu prüfen.
Konsequenz
Sofern ein Kfz unpfändbar und damit insolvenzfrei ist, kann der
Treuhänder/Insolvenzverwalter gegen die Heranziehungsbescheide zur Kfz-Steuer
erfolgreich Einspruch einlegen.
8.
Neue Rechengrößen in
der Sozialversicherung
Hintergrund
Das Bundeskabinett hat am 5.10.2011 die Verordnung zu den neuen Rechengrößen
in der Sozialversicherung für 2012 beschlossen. Mit der Verordnung werden die
maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung entsprechend der
Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Rechengrößen sind
solche, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der
Sozialversicherung maßgeblich sind. Die Rechengröße des vorläufigen
Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem
Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Diese Bezugsgröße ist wichtig für
die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei der Berechnung der
Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die
Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der
Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über
dieser Grenze liegt, ist somit beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung wird an die Lohnzuwachsrate
angepasst. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, kann die private
Krankenversicherung gewählt werden.
Neue
Rechengrößen
- Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung: 32.446 EUR/p.
a. (West); 32.446 EUR/p. a. (Ost); - Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
2.625 EUR/Monat (West); 2.240 EUR/Monat (Ost); - Beitragsbemessungsgrenze
allg. Rentenversicherung: 5.600 EUR/Monat (West); 4.800 EUR/Monat (Ost); -
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 6.900 EUR/Monat
(West); 5.900 EUR/Monat (Ost); - Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche
Kranken- und Pflegeversicherung: 3.825 EUR/Monat (West); 3.825 EUR/Monat
(Ost); - Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung:
4.237,50 EUR/Monat (West); 4.237,50 EUR/Monat (Ost).
Ausblick
Im Jahr 2010 betrug die Einkommensentwicklung nach Angaben des Statistischen
Bundesamt 2,09 % in den alten und 1,97 % in den neuen Ländern. Auf gut
verdienende Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbstständige kommen im
Jahr 2012 daher wieder etwas höhere Beiträge zu den Sozialkassen zu.
9.
Fahrtaufwendungen für
Schulwege der Kinder
Kernproblem
Wer Kinder hat, der hat nicht nur Freuden und Sorgen, sondern meist auch
weniger Geld im Portemonnaie. Will man das Finanzamt an den Kosten
beteiligen, dann gilt bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Kinderbetreuungskosten)
der Grundsatz, dass mit dem Kindergeld die Aufwendungen abgegolten sind.
Hierunter fallen dann i. d. R. auch die Kosten für den Schulweg der Kinder,
denn eine steuerliche Förderung von übernommenen Ausbildungskosten verlangt
Volljährigkeit und auswärtige Unterbringung des Kindes. Hiermit wollte sich
ein Förster, der seinen Wohnsitz in einem Forsthaus mit Einödlage und 28 km
von der Schule entfernt hatte, nicht zufrieden geben.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Revierförster aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz
ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden mit
dem Auto in die 28 km entfernt liegende Schule gebracht. Der Förster setzte
in seiner Einkommensteuererklärung an 130 Tagen jeweils 4 Fahrten täglich mit
30 Cent/Kilometer als außergewöhnliche Belastung an. Obwohl die Fahrt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln 3,5 Std. dauern würde, setzte er als Entfernung
nur die Strecke bis zur nächsten Bushaltestelle von 10 km an. Nachdem das
Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche
Belastung abgelehnt hatte, beantragte er im Klageverfahren vor dem
Finanzgericht Rheinland-Pfalz den Ansatz als Werbungskosten. Er meinte, die
Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben vom beruflich veranlassten
Wohnsitz hingen kausal mit dem Beruf und der Erzielung von Einnahmen
zusammen.
Entscheidung
Die Finanzrichter sahen trotz des ungewöhnlichen Sachverhalts keinen Anlass,
von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Einen Werbungskostenabzug
lehnten sie ab, weil das auslösende Moment der Fahrtaufwendungen die
Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen sei, und nicht
die berufliche Tätigkeit. Eine Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen
vermochten die Richter auch nicht zu erkennen, denn bei den Kosten der
Schulausbildung handele es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende
Aufwendungen, die allen Eltern schulpflichtiger Kinder entstünden. Zu dieser
Entscheidung sei der Bundesfinanzhof bereits 1966 gelangt, so dass der Senat
in Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit
damals nichts Unübliches daran findet, aus Zeit- oder Sicherheitsgründen
Kinder in die Schule zu fahren.
Konsequenz
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
10.
Berufsausbildungskosten
bei später im Ausland ausgeübter Tätigkeit
Kernproblem
Erst vor kurzem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten der erstmaligen
Berufsausbildung und des Erststudiums entgegen der Absicht des Gesetzgebers
als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Hier sind insbesondere
2 Entscheidungen ans Licht der Öffentlichkeit gelangt. Zum einen der Fall des
Berufspiloten in Ausbildung, der noch nicht in einem Dienstverhältnis stand;
zum anderen eine Medizinstudentin, die unmittelbar nach dem Abitur das
Studium aufgenommen hatte. Am gleichen Tag hat der BFH auch noch eine
Variante des Pilotenfalls entschieden: Hier war der Pilot nach Abschluss der
Ausbildung zunächst berufsbedingt ins Ausland gezogen. Konnte dies jetzt im
Hinblick auf das Abzugsverbot der mit steuerfreien Einnahmen unmittelbar
zusammenhängenden Kosten zu einem anderen Ergebnis führen?
Sachverhalt
Der Pilotenanwärter hatte nach Abitur und Zivildienst einen nicht vergüteten
Ausbildungsvertrag für den Erwerb des Pilotenscheins abgeschlossen. Nach
erfolgreichem Abschluss fand er eine Anstellung als Erster Offizier bei einer
türkischen Airline und gab daraufhin seinen inländischen Wohnsitz auf, um in
die Türkei zu ziehen. Etwa 1 1/2 Jahre später zog es ihn, verbunden mit einem
Arbeitgeberwechsel, wieder zurück nach Deutschland. Das Finanzamt konnte sich
bei damals scheinbar eindeutiger Rechtslage noch sicher fühlen und lehnte
unabhängig von der Auslandsproblematik den Abzug als Werbungskosten ab.
Hiermit musste sich jetzt der BFH zusätzlich auseinandersetzen, nachdem der Grundfall
des Piloten bereits positiv beschieden wurde.
Entscheidung
Die spätere Auslandstätigkeit ließ den Senat nicht zu einem anderen Ergebnis
kommen. Zünglein an der Waage war das Erfordernis eines unmittelbaren
Zusammenhangs der Aufwendungen mit den späteren steuerbefreiten Einnahmen.
Diesen Zusammenhang sah der BFH in der Vergangenheit etwa bei
Auslandsumzugskosten und den daraufhin erzielten ausländischen Einkünften
oder den Aufwendungen eines Bürgermeisters, denen steuerfreie
Aufwandsentschädigungen gegenüberstanden. Dagegen hat der BFH den
wirtschaftlichen Zusammenhang selbst für den Fall verneint, dass Aufwendungen
für einen Lehrgangsbesuch im Hinblick auf einen geplanten Auslandseinsatz
entstanden waren und für den Auslandseinsatz eine steuerfreie Zulage gezahlt
werden sollte.
Konsequenz
Der BFH hat herausgestellt, dass allein die Möglichkeit einer späteren
Berufsausübung im Ausland für den erforderlichen Zusammenhang nicht
ausreicht.
11.
Bei
Urlaubsentgeltberechnung können Zulagen zu berücksichtigen sein
Kernfrage
Das Urlaubsentgelt bemisst sich in der Regel nach einem Durchschnittssatz des
tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes in einem festgelegten Zeitraum in der
Vergangenheit. Insbesondere wenn verschiedene Gehaltsbestandteile bestehen,
kann die Berechnung im Einzelnen schwierig sein. Der Europäische Gerichtshof
hatte nunmehr (aus einem englischen Ausgangsfall heraus) über die
Berechnungsgrundlagen des Urlaubsentgeltes zu befinden; insbesondere ob und
welche Zulagen in die Berechnung mit einbezogen werden müssen.
Sachverhalt
Die Kläger waren Piloten einer englischen Fluggesellschaft, deren Gehalt aus
3 Komponenten bestand, nämlich Grundgehalt, einer Stundenzulage für die
planmäßigen Flugstunden und einer Stundenzulage für die Dauer der Abwesenheit
vom Stützpunkt. Nur das Grundgehalt wurde bei der Berechnung des für den
Jahresurlaub gezahlten Entgelts berücksichtigt. Die Kläger sahen hierin einen
Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie, die jedem Arbeitnehmer einen
Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen einräume. Auf
Vorlage des Obersten Gerichtshof des Vereinigten Königreichs hatte der
Europäische Gerichtshof zu entscheiden.
Entscheidung
Zulagen können bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen
sein. Grundsätzlich gelte, dass Arbeitnehmern während des Urlaubs das
gewöhnliche Entgelt weiterzuzahlen ist. Bestehe das Entgelt aus mehreren
Komponenten, erfordere die Berechnung eine spezifische Prüfung. Für Zulagen
sei zu differenzieren: Zulagen, mit denen eine Unannehmlichkeit abgegolten
werde, die untrennbar mit den arbeitsvertraglichen Pflichten verbunden sei,
müsse bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt werden. Während
des Urlaubs fortzuzahlen seien zudem alle Gehaltsbestandteile, die an die
persönliche und berufliche Stellung des Arbeitnehmers anknüpften (z. B.
Zulagen aufgrund einer Leitungsfunktion, der Betriebszugehörigkeit oder der
beruflichen Qualifikation). Dagegen seien Zulagen, die ausschließlich
gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, nicht zu
berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund war der Gerichtshof der Auffassung,
die Zulage für planmäßige Flugstunden sei aufgrund ihrer untrennbaren
Verbundenheit mit der Tätigkeit beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen, die
Abwesenheitszulage aber nicht, weil sie gelegentliche Kosten abgelten solle.
Die letzte Entscheidung über die Einordnung der Zulagen nach den vom
Gerichtshof entwickelten Grundsätzen bliebe aber beim nationalen Gericht.
Konsequenz
Mit seiner Entscheidung hat der Gerichtshof - bezogen auf den gesetzlichen
Mindesturlaubsanspruch - europäische Grundsätze zur Berechnung des
Urlaubsentgelts formuliert. Zwar ist es Aufgabe der nationalen Gerichte,
diese umzusetzen, es ist aber damit zu rechnen, dass nunmehr auch in Deutschland
Urlaubsentgelte neu zu berechnen sind. Als Beispiele seien nur erwähnt
Funktionszulagen oder Zulagen für den Bereitschaftsdienst.
12.
Private
Internetnutzung nicht ohne weiteres Kündigungsgrund
Rechtslage
Die unzulässige private Internetnutzung während der Arbeitszeit ist oftmals
Auslöser von fristlosen Kündigungen. Dabei gilt im arbeitsrechtlichen
Bereich, dass die exzessive private Nutzung und/oder die Nutzung für
straferhebliche oder pornografische Zwecke auch eine sofortige fristlose
Kündigung rechtfertigen kann. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
(OVG) hatte nunmehr zu den Rahmenbedingungen einer solchen Kündigung im
öffentlichen Dienst zu entscheiden.
Sachverhalt
Der Kläger war lange im öffentlichen Dienst beschäftigt und Mitglied des
Personalrates. Ihm stand ein Computer zur Verfügung, den er zu privaten
Zwecken (innerhalb eines Zeitraums von 7 Wochen an insgesamt zwölf Tagen
jeweils eine Stunde) nutzte. Auf dieser Grundlage sollte der Arbeitnehmer
fristlos aus dem öffentlichen Dienst entlassen werden. Die für die Kündigung
erforderliche Zustimmung des Personalrates versuchte der Arbeitgeber auf
gerichtlichem Weg zu erlangen.
Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen sah - anders als noch die erste
Instanz - keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung. Auf Kündigungen
im öffentlichen Dienst, die auf unzulässige private Computernutzung gestützt
würden, seien die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze anzuwenden. Danach sei eine fristlose Kündigung zwar bei
exzessiver bzw. ausschweifender privater Nutzung während der Arbeitszeit
möglich. Die erforderlichen Schwellen seien aber nicht erreicht. Hinzu komme,
dass die vorgeworfene Nutzung teilweise außerhalb der nach dem Dienstplan zu
leistenden Arbeitszeit liege, und das Arbeitsverhältnis bisher unbeanstandet
war.
Konsequenz
Im öffentlichen Dienst finden auf Kündigungen wegen unzulässiger privater
Internetnutzung die arbeitsrechtlichen Grundsätze Anwendung. Öffentliches
Sonderrecht gibt es insoweit nicht.
13.
Kündigung bei
Beschäftigung in katholischer Einrichtung wegen Wiederverheiratung zulässig?
Kernfrage
Für Einrichtungen in konfessioneller Trägerschaft bzw. für
Religionsgemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber (sogenannte
Tendenzbetriebe) gelten besondere arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen. So
darf beispielsweise die Begründung und der Bestand des Arbeitsverhältnisses
an die Konfessionszugehörigkeit des Arbeitnehmers gekoppelt werden. Das
Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun für eine katholische Einrichtung zu
entscheiden, ob die Wiederverheiratung nach Scheidung einen Kündigungsgrund
darstellen kann.
Sachverhalt
Der Kläger war als leitender Angestellter einer katholischen Einrichtung
tätig, für die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes galt. Diese lässt
Kündigungen aus kirchenspezifischen Gründen bei einem schweren
Loyalitätsverstoß zu, was u. a. der Abschluss einer nach katholischem
Kirchen-Verständnis unwirksamen Ehe sein kann. Der Beklagte hatte sich von
seiner ersten Frau scheiden lassen und sodann seine Lebensgefährtin
geheiratet. Hierauf reagierte der Arbeitsgeber mit Kündigung; allerdings
beschäftigte er auch nicht katholische wiederverheiratete Personen in
leitender Position.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgerichts hielt die Kündigung im Ergebnis (wie auch die
Vorinstanzen) für unwirksam; allerdings ausschließlich deshalb weil das
Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwog, nachdem der
Arbeitgeber auch andere leitende Angestellte beschäftigte, die nicht
katholischer Glaubens- und Sittenlehre entsprachen. Zudem habe der
Arbeitgeber die Zeit des Zusammenlebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
bei gleichzeitiger Nichtscheidung der ersten Ehe toleriert. Das Gericht
stellte aber fest, dass die Wiederverheiratung dem Grunde nach einen eine
Kündigung rechtfertigenden schweren Loyalitätsverstoß darstellen könne.
Konsequenz
Unabhängig vom konkreten Ausgang des Verfahrens und der Frage, ob das
Verhalten des Arbeitgebers (noch) "zeitgemäß" war, bestätigt das
Bundesarbeitsgericht, dass Tendenzbetriebe durchaus die Möglichkeit haben,
sich in Teilen eigenes Arbeitsrecht zu geben.
14.
Gehaltskürzung wegen
Betriebsübergangs europarechtswidrig?
Rechtslage
Nach Europarecht gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum
Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsvertrag auf den Erwerber
über. Zudem erhält der Erwerber die in einem Tarifvertrag vereinbarten
Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Tarifvertrages oder
bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages insoweit aufrecht, wie dies
der Tarifvertrag beim Veräußerer vorsah.
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin war in Italien zunächst 20 Jahre im öffentlichen Dienst
beschäftigt gewesen, bevor ihr Arbeitsverhältnis auf eine andere Einrichtung
des öffentlichen Dienstes, für die ein anderer Tarifvertrag galt, überging.
Beim neuen Arbeitgeber erhielt sie ein Gehalt, das unter zutreffender
Berücksichtigung des dort geltenden Tarifvertrages einer fiktiven Einstufung
von 9 geleisteten Dienstjahren entsprach. Hiergegen klagte die
Arbeitnehmerin. Sie war der Ansicht, die Gehaltseinstufung hätte nach Maßgabe
eines Dienstalters von rd. 20 Jahren erfolgen müssen.
Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab der Arbeitnehmerin Recht. Zwar dürfe
der neue Arbeitgeber die bei ihm geltenden Tarifverträge - und zwar auch mit
Rücksicht auf das Gehalt - auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse anwenden.
Allerdings müsse dabei verhindert werden, dass sich die Lage der
übergegangenen Arbeitnehmer alleine wegen des Übergangs verschlechtere. Da
die Neueingruppierung beim neuen Arbeitgeber nicht den gesamten Zeitraum an
Dienstzeit beim alten Arbeitgeber umfasse, sei alleine wegen des Übergangs
gegen diese Grundsatz verstoßen worden.
Konsequenz
Mit seiner Entscheidung gewährt der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines
Betriebsübergangs übergehenden Arbeitnehmern Bestandsschutz mit Rücksicht auf
ihre Eingruppierungen. Unabhängig davon, dass es zulässig ist, einen beim
Übernehmer geltenden Tarifvertrag auf die übergehenden Arbeitnehmer
anzuwenden, muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer nach diesem neuen
Tarifvertrag im Wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen beibehalten.
15.
Arbeitnehmer können
nicht für gesamte Dienstkleidung einen eigenen Spind beanspruchen
Kernaussage
Wenn Arbeitnehmer Dienstkleidung tragen müssen, hat der Arbeitgeber nicht
notwendigerweise dafür zu sorgen, dass die Kleidungsstücke stets vollzählig
und in gebrauchsfertigem Zustand im Dienstspind aufbewahrt werden können. Das
Landesarbeitsgericht Hessen entschied nun in einem eher ungewöhnlichen Fall,
dass Arbeitnehmer grundsätzlich darauf verwiesen werden können, z. B.
Uniformjacken und Mützen an einer offenen Garderobe aufzuhängen.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Ordnungspolizist bei der beklagten nordhessischen Stadt,
hatte während seiner Arbeit Dienstuniform zu tragen. Die Dienstkleidung
bestand aus mehreren Hosen, Hemden, Pullovern, Strickjacke, Blouson, Parka,
Lederjacke sowie einer Warnjacke und -weste. Zur Aufbewahrung der
Dienstuniform stand dem Kläger ein abschließbarer 1,75m x 1,00m Spind, sowie
für die Wertsachen ein Safe zur Verfügung. Ferner bestand die Möglichkeit,
die Dienst- und Privatkleidung an einer offenen Garderobe aufzuhängen. Der
Kläger verlangte, ihm entweder einen größeren Spind zur Unterbringung seiner
gesamten Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen oder aber einen Betrag von
30 EUR monatlich als Aufwendungsersatz für die private Aufbewahrung seiner
Dienstuniform an ihn zu zahlen. Das Aufhängen seiner Dienstkleidung an der
offenen Garderobe sei jedenfalls unzumutbar. Die Klage blieb in allen
Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Die genormte Größe des dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstspindes war
ausreichend; für weitere Ansprüche existieren weder im Gesetz, noch in der städtischen
Trageordnung noch im Tarifvertrag Anspruchsgrundlagen.
Konsequenz
Es ist grundsätzlich in Ordnung, wenn Arbeitnehmer ihre Dienstkleidung
teilweise an offenen Garderoben aufhängen müssen und nicht vollzählig im
privaten abschließbaren Spind aufbewahren können. Wenn für Wertsachen noch
ein verschließbares Wertfach zur Verfügung gestellt wird, genügt dies. Die
Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
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Unternehmer und Freiberufler
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16.
Elektronische
Rechnungen ab 1.7.2011 - Lohnt sich die Umstellung?
Kernaussage
Kürzlich wurde das Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet; es
beinhaltet Neuregelungen zu den elektronischen Rechnungen, die rückwirkend ab
dem 1.7.2011 gelten. Für die Praxis stellt sich jetzt die Frage, ob nun
elektronisch abgerechnet werden sollte bzw. elektronische Eingangsrechnungen
akzeptiert werden sollten.
Gesetzliche
Neuregelung
Bisher galten nur Rechnungen mit qualifizierter Signatur und solche, die im
EDI-Verfahren versendet werden, als elektronische Rechnungen i. S. d.
Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nunmehr gelten auch Rechnungen die z. B. per
E-Mail, Computer-Fax oder Web-Download übermittelt werden, als elektronische
Rechnungen. Unverändert muss der Rechnungsempfänger die Echtheit der Herkunft,
die Unversehrtheit des Inhaltes sowie die Lesbarkeit gewährleisten. Hierzu
kann er neben den bisher akzeptierten Verfahren auch ein innerbetriebliches
Kontrollverfahren einsetzen. Dieses muss einen verlässlichen Prüfpfad
zwischen Rechnung und empfangener Leistung schaffen. In seiner einfachsten
Form soll laut Bundesfinanzministerium (BMF) hier ein Abgleich der Rechnung
mit der Bestellung den Anforderungen genügen.
Konsequenzen
Gegenüber der bisher sehr restriktiven Handhabung stellt die Neuerung eine Vereinfachung
dar. Allerdings ist noch nicht eindeutig geklärt, wie ein internes
Kontrollsystem, das Überprüfungen durch die Finanzverwaltung standhält,
etabliert und gegebenenfalls dokumentiert werden kann. Zwar hat das BMF einen
"Frage-Antwort-Katalog" zur Neuregelung veröffentlicht, der
vermeintlich relativ geringe Anforderungen vorgibt, doch ist fraglich, ob
Prüfer sich hierauf einlassen werden. Geschieht dies nicht, droht die
Versagung des Vorsteuerabzuges. Wer zukünftig elektronische Rechnungen nutzen
möchte, sollte daher mit der Umsetzung warten, bis das BMF sich hierzu
verbindlich geäußert hat. Ferner ist zu beachten, dass die Archivierung
elektronischer Rechnungen nicht vereinfacht wurde; es ist also nach wie vor
nicht möglich, diese in Papierform aufzubewahren. Vielmehr muss die
Aufbewahrung auf einem Datenträger erfolgen, der keine Änderungen mehr
zulässt. Neben den vermeintlichen Vorteilen der Neuregelung wurden allerdings
auch die Kontrollbefugnisse der Finanzverwaltung erheblich verschärft. Nunmehr
dürfen die Prüfer auch im Rahmen der Umsatzsteuernachschau, also
unangemeldet, Einsicht in die EDV der Unternehmen nehmen. Es bleibt dann
keine Zeit mehr, hierauf zu reagieren, so dass die Daten ständig
prüfungsbereit gehalten werden müssen.
17.
Porto, durchlaufender
Posten oder Entgelt?
Kernproblem
Werbeagenturen, Lettershops etc. übernehmen u. a. den Versand von Prospekten,
Flyern usw. für ihre Kunden. Dabei wird das Porto zunächst verauslagt und den
Kunden anschließend weiterberechnet. Umsatzsteuerlich ist zu differenzieren,
ob die Weiterbelastung des Portos einen durchlaufenden Posten oder einen
steuerpflichtigen Bestandteil des Entgelts darstellt.
Neue
Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. kann das Porto nur
als durchlaufender Posten behandelt werden, wenn der Kunde in
Rechtsbeziehungen zur Deutschen Post AG tritt. Dies setzt voraus, dass der
Kunde als Absender auf dem Brief vermerkt ist. Die Weiterbelastung des Portos
ist damit als durchlaufender Posten zu behandeln, wenn das Unternehmen Briefe
für den Auftraggeber versendet, das Porto verauslagt und der Auftraggeber als
Absender auf den Briefen genannt ist. Ferner dann, wenn der Auftraggeber sich
als Großkunde bei der Deutschen Post AG anmeldet, die Briefe dort einliefert
und er als Absender angegeben wird. Verwenden die Unternehmen ihren eigenen
Freistempler, so stellt die Weiterbelastung des Portos einen durchlaufenden
Posten dar, wenn das Unternehmen in den Stempel das sogenannte
"Klischee" des Auftraggebers einsetzt oder auf andere Weise den
Kunden, z. B. durch Absenderaufkleber oder Aufdruck des Absenders auf den
Umschlag, als eigentlichen Absender kennzeichnet.
Konsequenz
Seitdem die generelle Steuerbefreiung der Post mit Wirkung vom 1.7.2010
entfallen ist, unterliegen Geschäftsbriefe regelmäßig der Umsatzsteuer. Wird
der Bruttobetrag nun weiterbelastet und handelt es sich hierbei um einen
durchlaufenden Posten, darf die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer
nicht gesondert ausgewiesen werden. Wird dies nicht beachtet, so schuldet das
versendende Unternehmen diese Umsatzsteuer, zusätzlich zu der Umsatzsteuer,
die für die eigene Dienstleistung fällig wird. Den Kunden kann der
Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Post ermöglicht werden, indem ihnen die
Originalrechnung der Post ebenfalls weitergeleitet wird.
18.
Deutschland und
Türkei unterzeichnen DBA
Neues
DBA Deutschland und Türkei
Die Bundesregierung hatte vor 2 Jahren das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
mit der Türkei zum Ablauf des Jahres 2010 gekündigt. Nach Auffassung des
Bundesfinanzministeriums war das bisherige Abkommen veraltet und
unausgewogen. Ziel war der Abschluss einer modernen, am Musterabkommen der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
orientierten Fassung. Am 19.9.2011 ist es zum Abschluss eines neuen DBA auf
dem Gebiet der Ertragsteuern gekommen, das rückwirkend mit Beginn des Jahres
2011 angewendet werden soll.
Einzelheiten
der Anpassungen im DBA
- Senkung der Quellensteuersätze auf Dividenden von 20 % auf 15 % (bzw. von
15 % auf 5 % für Gesellschaften - außer Personengesellschaften - mit
mindestens 25 % der Anteile) sowie auf Zinsen von 15 % auf 10 %. - Begrenztes
Besteuerungsrecht des Quellenstaats im Fall von Rentenzahlungen (z. B. bei
gesetzlicher Rentenversicherung und Überschreiten von 10.000 EUR nach
Rentenfreibetrag). - Wegfall der Anrechnung fiktiver (nicht gezahlter)
türkischer Quellensteuer (frühere Art der "Entwicklungshilfe", die
für einige Länder im DBA vorgesehen war). - Zugunsten Deutschlands wurde eine
sogenannte Umschwenkklausel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode
eingeführt. - Der steuerliche Informationsaustausch soll entsprechend des
OECD-Standards erweitert werden.
19.
Zur Anfechtung von
Lohnzahlung vor der Insolvenz durch Insolvenzverwalter
Kernaussage
Die Insolvenzordnung erlaubt die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den
Insolvenzverwalter, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen
worden sind und die Gläubiger benachteiligen. So ist eine Handlung, die einen
Insolvenzgläubiger befriedigt, anfechtbar, wenn sie in den letzten 3 Monaten
vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist,
der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger
dies wusste oder die Umstände der Zahlungsunfähigkeit kannte. Ferner ist eine
Handlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger
zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil den Vorsatz des
Schuldners kannte. Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich
im Rahmen der Anfechtung von Lohnzahlungen.
Sachverhalt
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin, der Kläger war bei ihr
seit 2003 als Betriebsleiter beschäftigt. Ab 2006 geriet die Schuldnerin mit
den Lohnzahlungen in Rückstand; im April fand deshalb eine
Betriebsversammlung statt. Die Schuldnerin zahlte dem Kläger im Mai 2007 die
Nettovergütung für die Monate Januar bis März nur in Teilbeträgen aus. Im
September desselben Jahres wurde über das Vermögen der Schuldnerin das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte erklärte gegenüber den
Teilzahlungen die Anfechtung und forderte die Beträge vom Kläger zurück. Mit
seiner Klage wollte der Kläger festgestellt wissen, dass er dazu nicht
verpflichtet sei, er habe im Zeitpunkt der Lohnzahlung nichts von der
möglichen Zahlungsunfähigkeit gewusst. Der Beklagte meint, schon aufgrund der
Betriebsversammlung habe der Kläger die Umstände der Zahlungsunfähigkeit
gekannt. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.
Entscheidung
Soweit die Lohnzahlungen der Schuldnerin im Mai 2007 der Vergütung der vom
Kläger in den vorausgehenden 3 Monaten erbrachten Arbeitsleistungen dienten,
unterlagen sie als Bargeschäft nicht der Anfechtung, weil noch der
erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung bestand. Im
Übrigen waren keine Tatsachen vorgetragen worden, aus denen sich eine
positive Kenntnis des Klägers von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
ergeben hätte. Auch von den Umständen, die auf die Zahlungsunfähigkeit
schließen ließen, hatte der Kläger keine Kenntnis; es reichte in soweit nicht
aus, dass er vom Zahlungsrückstand gegenüber anderen Arbeitnehmern wusste. Er
hatte ferner keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin und
nahm dort selbst auch keine Leitungsaufgaben wahr.
Konsequenz
Lohnzahlungen, die wenige Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens eines Unternehmens geleistet werden, sind in der Regel
nicht anfechtbar. Aber auch wenn unter den Arbeitnehmern bekannt ist, dass
die Firma mehrere Monate mit Lohnzahlungen im Rückstand ist, kann daraus
nicht unbedingt auf die für eine Anfechtung der Lohnzahlungen notwendige
Kenntnis der Arbeitnehmer von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens
geschlossen werden.
20.
Britische Gerichte
sind bei Streitigkeiten innerhalb einer Ltd. zuständig
Kernaussage
Der maßgebliche Sitz einer Gesellschaft bestimmt sich bei einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der Gründungstheorie und damit
grundsätzlich nach dem Satzungssitz des Herkunftsstaats.
Sachverhalt
Die Beklagte ist eine Private Limited Company (Ltd.) mit eingetragenem Sitz
in England. Sie ist die persönlich haftende Gesellschafterin einer Ltd. &
Co. KG, die ihren Sitz in Deutschland hat und dort ein Sportstudio betreibt.
Im Gesellschaftsvertrag wurde eine Regelung über die Zuständigkeit deutscher
Gerichte für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffen. Der
Kläger ist zu 45 % an der Beklagten beteiligt. Im März 2008 beschloss die
Gesellschafterversammlung in Abwesenheit des Klägers, dass er als Director
der Beklagten ausscheide. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger
Nichtigkeitsklage. Vor dem Landgericht hatte die Klage Erfolg.
Berufungsgericht und Bundesgerichtshof wiesen die Klage hingegen als
unzulässig ab.
Entscheidung
Es fehlte an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. In der
EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ist die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen geregelt,
welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft
oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum
Gegenstand haben. Nach diesen Vorschriften wird die ausschließliche
Zuständigkeit des Gerichts begründet, in dessen Hoheitsgebiet die
Gesellschaft ihren Sitz hat. Da die Beklagte in einem Mitgliedsstaat der EU
gegründet worden war, sind die Regeln der Gründungstheorie maßgebend für die
Entscheidung, wo sich der zuständigkeitsbegründende Sitz der Beklagten
befindet. Dies ist grundsätzlich der im Herkunftsstaat bestehende
Satzungssitz. Die im Gesellschaftsvertrag getroffene
Gerichtsstandvereinbarung ist unwirksam, da es sich um eine ausschließliche
Zuständigkeit handelt. Aus diesem Grund waren vorliegend die britischen
Gerichte zuständig.
Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Gründung einer britischen Ltd. in der
gesellschaftsrechtlichen Umsetzung erhebliche Schwierigkeiten mit sich
bringen kann. Die im deutschen Gesellschaftsrecht eingeführte
Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) sollte daher als Alternative
erwogen werden. Ob es dabei allerdings im Einzelfall plausible Sachgründe für
die Herabsetzung der Mindestkapitalschwelle (25.000 EUR) gibt, sollte genau
untersucht werden.
21.
Stellenanzeige
"Geschäftsführer gesucht" ist diskriminierend
Kernaussage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz
genannt, soll u. a. Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts verhindern.
Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten
Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen
gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen. Hierzu
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe kürzlich, dass
Stellenanzeigen, die nur in männlicher oder weiblicher Form verfasst sind,
gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen und sprach einer
Benachteiligten eine Entschädigung zu.
Sachverhalt
Im Auftrag des beklagten Unternehmens gab eine Kanzlei in einer Tageszeitung
2 Stellenanzeigen mit folgendem Inhalt auf: "Geschäftsführer gesucht…
Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind
erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere
Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…". Die daraufhin übersandte
Bewerbung der auch als Anwältin zugelassenen Klägerin wurde nicht
berücksichtigt. Sie meldete Entschädigungsansprüche von 25.000 EUR an und begehrte
Auskunft über den Auftraggeber der Stellenanzeige. Diesen benannte die
Kanzlei erst nach entsprechender Verurteilung. Die sodann erhobene Klage der
Anwältin auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im
Bewerbungsverfahren wies das Landgericht zurück. Das OLG gab ihr teilweise in
Höhe von 13.000 EUR statt.
Entscheidung
Aufgrund des geschlechtsbezogenen Benachteiligungsverbotes darf ein
Arbeitgeber nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten suchen.
Geschlechtsneutral ist eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in
ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richtet.
Das beklagte Unternehmen hatte indes den männlichen Begriff auch im Kontext
der Anzeige nicht weiter relativiert. Dass die Stellenanzeige nicht von dem
beklagten Unternehmen, sondern einer Kanzlei formuliert wurde, änderte
nichts; bedient sich der Arbeitgeber nämlich zur Stellenausschreibung eines
Dritten, so ist ihm dessen Verhalten zuzurechnen. Eine nicht
geschlechtsneutrale Stellenausschreibung führt zu einer Vermutung der
Benachteiligung und damit zu einer Beweislastumkehr: das ausschreibende
Unternehmen muss nachweisen, dass der/die Betroffene nicht wegen des
Geschlechts benachteiligt wurde. Dies konnte das beklagte Unternehmen hier
nicht. Das OLG hielt dementsprechend eine Entschädigung im Umfang eines
Monatsgehalts für angemessen.
Konsequenz
Eine Stellenanzeige, die mit "Geschäftsführer gesucht"
überschrieben ist, ohne den Zusatz "/in" bzw. "m/w" zu
enthalten, benachteiligt Frauen, die sich erfolglos um die Stelle bewerben.
Die Betroffenen haben Anspruch auf eine Entschädigung, die so hoch bemessen
sein muss, dass zukünftig eine abschreckende Wirkung besteht.
22.
Standardsoftware auf
Datenträger ist immaterielles Wirtschaftsgut
Kernproblem
Steuerpflichtige können für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung eines
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter bestimmten
Voraussetzungen gewinnmindernde Abzugsbeträge von bis zu 40 % der geplanten
Kosten geltend machen (ab 2008 als Investitionsabzugsbetrag, davor als
Ansparabschreibung). Der Abzug setzt jedoch die "Beweglichkeit" des
Anlageguts voraus. Beweglich oder unbeweglich können nach allgemeiner
Auffassung nur materielle Wirtschaftsgüter sein, nicht dagegen immaterielle.
Wird ein Abzugsbetrag für eine geplante Anschaffung von Software begehrt,
wird das in den meisten Fällen zu Problemen führen, denn die Finanzverwaltung
sieht grundsätzlich nur Trivialprogramme von bis zu 410 EUR als materiell an.
Sachverhalt
Ein selbstständiger Systementwickler und Systeminstallateur beantragte eine
Ansparabschreibung auf den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware von fast
70.000 EUR. Das Finanzamt gewährte zunächst den Abzug und machte ihn dann
später im Rahmen einer Betriebsprüfung wieder rückgängig. Der Prüfer war der
Auffassung, bei Systemsoftware handele es sich unabhängig von der
Handelsüblichkeit um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das Finanzgericht
dagegen sah in datenträgergebundenen Standardprogrammen - im Gegensatz zu
Individualsoftware - materielle und bewegliche Wirtschaftsgüter. Das
Finanzamt zog vor den Bundesfinanzhof (BFH) und bekam Recht.
Entscheidung
Der BFH hielt an dem Grundsatz fest, dass Computerprogramme grundsätzlich
immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Dies gelte auch dann, wenn sie auf einem
Datenträger gespeichert sind. Ausnahmen seien für Datensammlungen möglich,
die keine Befehlselemente und allgemein bekannte und jedermann zugängliche
Daten enthielten, wie z. B. Zahlen oder Buchstaben. Für eine Beurteilung komme
es darauf an, auf welches Wirtschaftsgut sich der künftige
Anschaffungsvorgang beziehe. Nicht maßgebend sei die Funktion der Software
nach ihrer Verbindung mit dem bei dem Erwerber bereits vorhandenen Gerät. Wo
sich der Schwerpunkt des Gesamtpakets nach der Verbindung befinde, sei
unerheblich. So beschränke sich im Streitfall der materielle Gehalt auf den
Datenträger. Dieser diene dem Transport der Software sowie dem Übertrag in
einen Computer und verliere anschließend seine Bedeutung.
Konsequenz
Unterläuft bei Auswahl der Investition ein Fehler, drohen Zinsnachteile. Ein
Austausch mit einem anderen Wirtschaftsgut kommt dann meist aus zeitlichen
Gründen wegen des fehlenden Finanzierungszusammenhangs nicht mehr in
Betracht.
23.
Physiotherapeuten:
Nicht jede Massage ist steuerfrei
Kernaussage
Heilberufliche Leistungen sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie ein
therapeutisches Ziel verfolgen. Leistungen, die lediglich der Wellness oder
der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen, fallen nicht hierunter.
Neue
Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. hat nun die Leistungen von
Physiotherapeuten bzw. staatlich geprüften Masseuren unter die Lupe genommen.
Deren Leistungen sind nur dann steuerbefreit, wenn sie ärztlich verordnet
sind oder es sich um Leistungen im Rahmen einer Vorsorge- oder
Rehabilitationsmaßnahme handelt. Leistungen, die ohne ärztliche Anordnung
lediglich aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden bzw. der Wellness
dienen, sind dagegen nicht steuerbefreit. Behandlungen im Anschluss an eine
ärztliche Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind nun
auch nur noch steuerbefreit, wenn sie ärztlich verordnet sind. Anderenfalls
handelt es sich um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen. Soweit physiotherapeutische
Leistungen steuerpflichtig sind, kommt der ermäßigte Steuersatz zur
Anwendung.
Konsequenzen
Physiotherapeuten müssen sich darauf einstellen, dass die Finanzverwaltung
die genannten Vorgaben überprüfen wird. Hierbei fordert der Fiskus, dass die
Steuerbefreiung in jedem Einzelfall nachzuweisen ist. Dies dürfte
insbesondere für die ärztlichen Verordnungen gelten. Die entsprechenden
Unterlagen sind daher aufzubewahren. Soweit steuerpflichtige Umsätze
vorliegen, bedeutet dies nicht zwingend, dass auch Umsatzsteuer abzurechnen
und abzuführen ist. Sofern die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer (17.500 EUR)
nicht überschritten wird, kann dies unterbleiben. Soweit Umsatzsteuer
entsteht, ist zu berücksichtigen, dass korrespondierend hierzu das Recht auf Vorsteuerabzug
entsteht. Der Vorsteuerabzug ist jedoch nur möglich, wenn ordnungsgemäße
Eingangsrechnungen vorliegen. Hierauf sollte geachtet werden, wenn nicht mit
Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Umsatzsteuer entsteht.
24.
Reverse-Charge für
Handys: Neuer Erklärungsversuch des BMF
Kernaussage
Mit Wirkung vom 1.7.2011 wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft
(Reverse-Charge) auf die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten
Schaltkreisen ausgeweitet, soweit das Entgelt für die jeweilige Lieferung
mindestens 5.000 EUR beträgt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte mit
Schreiben vom 24.6.2011 zur Neuregelung Stellung bezogen. Praxistauglich war
dieses Schreiben jedoch nicht. Das BMF räumt selbst
"Anwendungsprobleme" ein, die nun durch ein weiteres Schreiben
beseitigt werden sollen.
Neue
Verwaltungsanweisung
Im Vergleich zur bisherigen Verlautbarung ergeben sich folgende wesentliche Neuerungen:
CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies gelten nicht als Mobilfunkgeräte i. S.
dieser Vorschrift. - Die Abgrenzung zwischen unverbauten (Reverse-Charge) und
verbauten integrierten Schaltkreisen (kein Reverse-Charge) wird präzisiert. -
Aus Vereinfachungsgründen können Gegenstände, die unter die Zollposition
85423190 fallen, als integrierte Schaltkreise angesehen werden. - Lieferungen
stellen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang dar, der maßgeblich für
das Erreichen der Grenze von 5.000 EUR ist, wenn sie im Rahmen eines einzigen
Erfüllungsgeschäftes ausgeführt werden. Lieferungen aus einem
Konsignationslager sowie aufgrund eines Rahmenvertrages, der lediglich die
Lieferkonditionen, nicht jedoch die zu liefernde Menge festlegt, gelten nicht
als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang. Dies gilt ebenso für
Sammellieferungen im Rahmen von dauerhaften Geschäftsbeziehungen, denen
jedoch jeweils einzelne Erfüllungsgeschäfte zugrunde liegen. - Ist nicht
klar, ob die Grenze von 5.000 EUR erreicht wird, können die Vertragspartner
vereinfacht von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen.
Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Vertragspartner hierüber einig
sind und der Leistungsempfänger die Umsätze auch korrekt versteuert.
Konsequenzen
Das BMF-Schreiben klärt einen wesentlichen Teil der Fragen, die das erste
Schreiben noch offen ließ. Trotzdem trägt die Regelung nicht gerade zu einer
Vereinfachung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bei. Unternehmer, die mit den
betroffenen Produkten handeln, müssen sich mit der Auffassung der
Finanzverwaltung auseinandersetzen.
25.
Auslegung der Satzung
einer Kommanditgesellschaft in Bezug auf Beschlussmehrheiten
Rechtslage
Über das Zustandekommen eines Gesellschafterbeschlusses entscheidet die
Auszählung der Stimmen. Nach dem GmbH-Gesetz bedarf es zur wirksamen
Beschlussfassung grundsätzlich der einfachen Mehrheit, die ausschließlich
nach der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu bestimmen ist. Diese
kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätze sind generell auch auf die
Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) anwendbar. Ist
in einem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft allerdings
geregelt, dass über bestimmte Beschlussgegenstände die Mehrheit der
anwesenden Stimmen entscheidet, bedeutet das für die schriftliche
Beschlussfassung, dass die an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter
maßgeblich sind.
Sachverhalt
Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten, einem geschlossenen
Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG. Der Gesellschaftsvertrag enthält
bestimmte Regelungen zur Beschlussfassung; für die dort genannten
Gegenstände, u. a. auch die Änderung des Gesellschaftsvertrages, bedarf es
einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen. Alle anderen Beschlüsse bedürfen der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Jahr 2006 sollte in
schriftlicher Abstimmung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages
beschlossen werden. Dem Kläger wurde sodann mitgeteilt, die Beschlussanträge
seien mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden. Hiergegen wandte
sich der Kläger und begehrte die Feststellung der Nichtigkeit des
Beschlusses.
Entscheidung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wurden die angefochtenen
Änderungsbeschlüsse mit der satzungsmäßig festgelegten Stimmenmehrheit
gefasst. Die entsprechende Regelung verlangt für das Zustandekommen eines
Beschlusses nicht die 75 %ige Mehrheit aller, sondern lediglich der an der
Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter. Bei schriftlicher Beschlussfassung
sind unter "anwesenden" Stimmen nur die Gesellschafter gemeint, die
sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Auch im schriftlichen
Verfahren besteht zwischen der Mehrheit der anwesenden (teilnehmenden) und
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Unterschied. Denn auch derjenige,
der am schriftlichen Verfahren teilnimmt, kann sich der Stimme enthalten. Die
Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergab daher, dass die Mehrheit der
anwesenden Stimmen als Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit
der mit Ja oder Nein stimmenden Gesellschafter zu verstehen ist.
Konsequenz
Wie die Mehrheit bei Gesellschafterbeschlüssen zu verstehen ist, bedarf der
klaren Formulierung. Gewollte inhaltliche Unterschiede sind deutlich im
Gesellschaftsvertrag herauszuarbeiten.
26.
Zur Offenlegung des
"Hin- und Herzahlens"
Kernaussage
Im GmbH-Recht versteht man unter sog. "Hin- und Herzahlen" von
Einlagen eine Umgehung der Kapitalaufbringung. Diese liegt vor, wenn die
Einlageleistung, wie von vornherein beabsichtigt, "in Raten" (z. B.
2 Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den Inferenten
zurückfließt. Der Gesellschafter ist nur dann von seiner Einlageverpflichtung
befreit, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch
gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder fällig gestellt werden kann. Zu
der im Aktienrecht verankerten Parallelvorschrift entschied das
Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nun, dass die beschriebene Privilegierung
eine Offenlegung der Vereinbarung gegenüber dem Registergericht bei der
Anmeldung erfordert.
Sachverhalt
Das zuständige Registergericht hatte den Beteiligten mitgeteilt, dass eine
mit notariell beglaubigter Urkunde gegenüber dem Gericht vorgenommene
nachträgliche Offenlegung eines Hin- und Herzahlens unzulässig sei, weil
diese nicht mit der Erstanmeldung bzw. der Anmeldung über die Kapitalerhöhung
verbunden war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG
verwies die Sache aus formellen Gründen zur erneuten Entscheidung an das
Registergericht zurück.
Entscheidung
Im Rahmen des Verweisungsbeschlusses wies das Oberlandesgericht auf folgendes
hin: wenn der Anspruch der Aktiengesellschaft gegen den Aktionär auf
Rückgewähr der Bareinlage wirksam begründet sowie vollwertig und jederzeit
fällig sei, trete trotz eines "Hin- und Herzahlens" (vereinbarter
Rückgewähr) Erfüllung ein, sofern die Vereinbarung bei der Anmeldung
gegenüber dem Registergericht offen gelegt wurde. Die Offenlegung der
Vereinbarung über die Einlagenrückzahlung hat daher jedenfalls bei der
Erstanmeldung bzw. der Anmeldung über die Kapitalerhöhung zu erfolgen. Die
Nachholung einer unterlassenen Offenlegung ist allenfalls möglich, solange
die Gesellschaft bzw. die Kapitalerhöhung noch nicht im Handelsregister
eingetragen ist. Insoweit war die Entscheidung des Registergerichts nicht zu
beanstanden.
Konsequenz
Neben dem Erfordernis, die Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr beim
Handelsregister offenzulegen, ist weiterhin zu beachten, dass eine -
grundsätzlich zulässige - nachträgliche Zahlung die fortbestehende
Einlageschuld nur dann tilgt, wenn sich diese spätere Leistung eindeutig der
Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lässt.
27.
Abgrenzung
Betriebsstilllegung und -übergang
Rechtslage
Verliert ein Arbeitgeber im Dienstleistungsbereich einen Auftrag an einen
Konkurrenten und führt dieser den Auftrag nahtlos, mit im Wesentlichen
gleichen Personen und gleicher Organisation fort, dann kommt es von Seiten
der (nicht übernommenen) Arbeitnehmer regelmäßig zum Streit. Gestritten wird
darüber, ob nicht ein Betriebsübergang vorgelegen hat, der dazu führt, dass
Kündigungen, die der ehemalige Auftragnehmer wegen des Auftragswegfalls
ausgesprochen hat, unwirksam wären. Zu dieser Abgrenzung zwischen
Betriebsstilllegung wegen Auftragswegfalls und Betriebsübergang wegen
nahtloser Fortsetzung der Tätigkeit hat jüngst das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf entschieden.
Sachverhalt
Die Kläger waren bei der Beklagten in dem spezialisierten Bereich der
Flugzeuginnenreinigung beschäftigt. Als die Beklagte den Auftrag einer
Luftfahrtgesellschaft an ein Schwesterunternehmen verlor, kündigte sie
einigen Beschäftigten (andere wurden von der Schwestergesellschaft
übernommen), weil beim bisherigen Arbeitgeber mit dem Auftragswegfall der
Bereich Flugzeuginnenreinigung nicht mehr existiere. Die Kläger gingen
dagegen von einem Betriebsübergang auf die Schwestergesellschaft aus.
Entscheidung
Das Gericht urteilte zugunsten der Kläger und ging ebenfalls von einem
Betriebsübergang auf die Schwestergesellschaft aus. Dieser ergebe sich
daraus, dass die Reinigungsaufträge nahtlos und in gleicher Weise von der
Schwestergesellschaft ausgeführt würden, die Schwestergesellschaft einen
wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen habe und die Arbeitsmethodik im
Wesentlichen gleich geblieben sei.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Abgrenzungslinie zwischen Betriebsstilllegung und
Betriebsübergang. Insbesondere im Bereich der Auftragsneuvergabe ist
wesentliches Kriterium einer identitätswahrenden Betriebsfortführung die
Übernahme von wesentlichen Teilen der Stammbelegschaft. Kommt dann noch hinzu,
dass gleiche Arbeitsmethodik verwendet wird und es zu keiner Unterbrechung
der Tätigkeiten kommt, wird regelmäßig ein Betriebsübergang anzunehmen sein.
28.
Keine Inlandsberatung
durch ausländischen StB ohne Berufshaftpflichtversicherung
Kernaussage
Ein Steuerberater ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen. Verstößt er hiergegen, muss er damit rechnen, dass die
Steuerberaterkammer die Bestellung zum Steuerberater widerruft. Auch
ausländische Steuerberatungsgesellschaften dürfen entsprechend ohne
Berufshaftpflichtversicherung nicht in Deutschland tätig werden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine in Großbritannien registrierte Private Limited Company
(Ltd.) Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in
den Niederlanden und Belgien. Wegen Vermögensverfalls widerrief die deutsche
Steuerberaterkammer die Bestellung des vertretungsberechtigten
"Directors" zum Steuerberater. Die Klägerin ist weder nach dem
Steuerberatungsgesetz anerkannt, noch verfügt sie über eine
Haftpflichtversicherung. Dennoch wurden von den Niederlanden aus in
Deutschland ansässige Steuerpflichtige von der Klägerin in Steuersachen
betreut. Das Finanzamt wies die Klägerin als Bevollmächtigte zurück.
Hiergegen richtete sich die Klage, die der Bundesfinanzhof schließlich als
unbegründet abwies.
Entscheidung
Das Finanzamt hat zu Recht die Bevollmächtigung zurückgewiesen. Personen, die
in einem Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen sind und dort
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, sind zwar auch zur
vorübergehenden und gelegentlich geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik befugt. Bei ihrer Tätigkeit
unterliegen sie aber denselben Berufsregel wie die in Deutschland zu
unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen (z. B.
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte). Hierzu gehört insbesondere
der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Es steht auch nicht der
unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit entgegen, wenn nach
deutschem Recht der Abschluss einer Berufshaftpflicht erforderlich ist. Denn
die Regelung ist nicht diskriminierend und ist zum Schutz der Verbraucher
infolge der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren
dringend erforderlich.
Konsequenz
Das Urteil fügt sich in die bisherige Rechtsprechung ein. Die Mandanten wären
anderenfalls potentiellen Haftpflichtrisiken ausgesetzt, die deren
Vermögensinteressen erheblich gefährden könnten. Dieser Schutzgedanke muss
selbstverständlich auch in Bezug auf ausländische Gesellschaften Geltung
erlangen.
29.
Umfang des
Markenschutzes in der EU
Kernproblem
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich jüngst damit befasst, ob Marks
& Spencer durch Benutzung von Schlüsselwörtern, die der Marke ihres Mitbewerbers
Interflora entsprechen, im Rahmen des Google-Referenzierungsdienstes eine der
"Funktionen" dieser Marke beeinträchtigt oder diese in unlauterer
Weise ausgenutzt (Trittbrettfahren) hat.
Sachverhalt
Interflora Inc., ein amerikanisches Unternehmen, betreibt ein weltweites
Blumenliefernetz. Bei den angeschlossenen Floristen können Bestellungen
aufgegeben werden, die dann von dem Mitglied, das dem Lieferort am nächsten
ist, ausgeführt werden. British Unit ist Lizenznehmerin von Interflora Inc.;
Interflora ist eine nationale englische und eine Gemeinschaftsmarke. Die
Marken sind in der EU sehr bekannt. Marks & Spencer (M) ist eines der
wichtigsten Einzelhandelsunternehmen in England, das auch Blumen ausliefert
und damit im Wettbewerb zu Interflora steht. Für den
Google-Referenzierungsdienst wählte M verschiedene Varianten des Wortes
"Interflora" als Schlüsselwörter, so dass bei der Benutzung dieses
Wortes durch Google-User jedes Mal eine Werbeanzeige von M erschien.
Interflora erhob daraufhin in England gegen M Klage wegen Verletzung ihrer
Markenrechte. Das englische Gericht legt die Frage dem EuGH vor.
Entscheidung
Der EuGH stellte fest, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke
unter folgender Voraussetzung beeinträchtigt ist: für einen normal informierten
und angemessen aufmerksamen Internetnutzer (Benutzer des Schlüsselwortes) ist
nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren
oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm
verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Dagegen
beeinträchtigt die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen
Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie
"AdWords" nicht die Werbefunktion der Marke. Das nationale Gericht
muss nun prüfen, ob die Benutzung des mit der Marke Interflora identischen
Zeichens durch M die Möglichkeit von Interflora gefährdet, einen Ruf zu
wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden.
Konsequenz
Weiterhin stellte der EuGH fest, dass es als sog. Trittbrettfahren zu
beurteilen sein kann, wenn ohne "rechtfertigenden Grund" im Rahmen
eines Referenzierungsdienstes Zeichen ausgewählt werden, die mit einer
fremden bekannten Marke identisch oder ihr ähnlich sind. Dies kann
insbesondere für Fälle anzunehmen sein, in denen Werbende im Internet mittels
Auswahl von Schlüsselwörtern, die bekannten Marken entsprechen, Waren zum
Verkauf anbieten, die Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken sind.
30.
Auflösung einer als
GbR ausgestalteten Publikumsgesellschaft
Kernaussage
Nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht die
Geschäftsführung und Vertretung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Dies gilt auch für eine als GbR ausgestaltete Publikumsgesellschaft.
Abweichende Regelungen können durch Gesellschaftsvertrag oder durch
Gesellschafterbeschluss getroffen werden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Beteiligungs-Gesellschaft in Form einer GbR in
Liquidation. Sie wurde mit dem Zweck errichtet, sich nach der Verschmelzung einer
GmbH auf eine AG an dem geplanten Börsengang der AG zu beteiligen. Der
Beklagte ist einer von ca. 3.400 Gesellschaftern. Er hatte seine
Genussrechtsbeteiligung an der GmbH aufgehoben und den Abfindungsanspruch in
die Beteiligung bei der GbR eingebracht (sog. Genussrechtswandler). Sowohl
die GmbH als auch die AG wurden in der Folge insolvent. Eine Zahlung auf die
eingebrachte Forderung erfolgte nicht. Auf einer Gesellschafterversammlung
der Klägerin sollte ein Liquidator bestimmt werden. Ein Beschluss wurde nicht
gefasst. Die Klägerin, vertreten durch den Gründungsgesellschafter als
"Liquidator", verlangt von dem Beklagten die Zahlung des
Nominalbetrages der eingebrachten Genussrechtsforderung. Die Klage hatte in
keiner Instanz Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Unzulässigkeit der Klage. Durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der AG konnte der Zweck der
Klägerin nicht mehr erreicht werden. Sie war daher aufzulösen. Die Auflösung
hat grundsätzlich zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene
Einzelgeschäftsführungsbefugnis erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung
steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Eine Ausnahme
ergibt sich nur, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes geregelt ist
oder ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. Dies scheidet
vorliegend aus. Eine entsprechende Anwendung von gesetzlichen Vorschriften,
wonach der Vorstand oder der Geschäftsführer geborener Liquidator ist,
scheidet aus. Auch für eine Publikumspersonengesellschaft fehlt es an einer
Regelungslücke, da die Handlungsfähigkeit der Klägerin dadurch hergestellt
werden kann, dass das Gericht aus wichtigem Grund Liquidatoren bestellt.
Konsequenz
Anleger von Beteiligungsgesellschaften sollten im Falle der
Auseinandersetzung der Personengesellschaft prüfen, ob die Gesellschaft noch
ordnungsgemäß vertreten ist. Hierbei finden die Gesellschaftsverträge und
Beitrittserklärungen Berücksichtigung. Ferner sind die Protokolle der
Gesellschafterversammlungen einzusehen.
31.
Unangemessen niedrige
Streitwertfestsetzung - Betrug?
Kernaussage
Anwälte müssen an einer sachgerechten Streitwertfestsetzung mitwirken. Tun
sie dies nicht, kann das Gericht den Streitwert so hoch festsetzen, dass
Anwälte ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Antrags auf
Streitwertkorrektur nachkommen. Die vorherige Ansetzung eines zu geringen
Streitwerts kann als versuchter Betrug gewertet werden.
Sachverhalt
Die Parteien stritten vor dem Landgericht Düsseldorf über eine Patentverletzung
im Bereich der UMTS-Technik. Den maßgeblichen Gesamtumsatz der Beklagten bis
zum voraussichtlichen Ablauf des Klagepatents gab die Klägerin nach eigener
Auswertung mit rund 2 Mrd. EUR an. Auf diesen Betrag sollte die Beklage
vorgerichtlich im Rahmen eines Vergleichsangebots einen Lizenzsatz von 0,5 %
(ca. 11,15 Mio. EUR) zahlen. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift den
Streitwert mit 5 Mio. EUR angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert auf
30 Mio. EUR geschätzt und festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde
der Klägerin, die eine Herabsetzung des Streitwerts auf 11,15 Mio. EUR
begehrt.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der
Streitwert ist vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist
das wirtschaftliche Interesse, das die Klägerin mit der Klage objektiv
verfolgt. Entscheidende Kriterien sind die bei Klageerhebung noch gegebene
Restlaufzeit des Klagepatents, Umsatz, Größe und Marktstellung des Klägers.
Unter Berücksichtigung des mitgeteilten Umsatzes und eines Lizenzsatz von 1,5
% erschien der geschätzte Streitwert als angemessen. Zugleich bestand
gegenüber der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten der Verdacht eines
versuchten Betruges zu Lasten der Landeskasse. Nach Erfahrung des Senats
stellt es eine regelmäßige Praxis dar, dass beide Parteien kollusiv zulasten
der Landeskasse zusammenwirken, um mit einem niedrigen Streitwert
Gerichtskosten zu sparen. Der Grund hierfür liegt in der
streitwertunabhängigen Abrechnung der Parteivertreter nach Stundensätzen.
Durch die "eingesparten" Gerichtsgebühren steht den Anwälten ein
weiterer Spielraum für die Abrechnung zusätzlichen eigenen Honorars zu.
Konsequenz
Es bleibt abzuwarten, ob das OLG straf- und berufsrechtliche Maßnahmen
einleiten wird und ein Strafgericht einen Betrug nachwiesen kann. Die
Begründung des OLG erscheint nicht nachvollziehbar und ist mit der gängigen
anwaltlichen Praxis auch nicht in Einklang zu bringen. Soweit der Kläger
obsiegt, würde eine Kostenerstattung durch den unterlegenen Prozessgegner nur
zu einem entsprechend geringeren Teil erfolgen. Rechtsstaatlich bedenklich
ist nach der Begründung auch, dass sich ein Anwalt mit dem Antrag auf
Streitwertkorrektur stets der Gefahr des Betrugsversuchs aussetzen kann.
32.
Formelle
Anforderungen bei Betriebsratswahl sind hoch
Kernfrage
Die Wahlen zum Betriebsrat erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl. Zuständig
für die Durchführung der Wahlen (Organisation, Bekanntmachung, Durchführung,
Auszählung etc.) ist der ebenfalls zu wählende Wahlvorstand. Das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte über die Einhaltung des
Erfordernisses einer geheimen Wahl zu entscheiden, weil der Wahlvorstand
keine Wahlumschläge zur Verfügung gestellt hatte.
Sachverhalt
Im Rahmen der geheimen Betriebsratswahl wurde in einem Unternehmen ein
Betriebsrat neu gewählt. Dabei entsprach der Wahlzettel zum einen nicht der
Vorschlagsliste, zum anderen stellte der Betriebsrat keine Wahlumschläge zur
Verfügung, in denen die Wahlzettel hätten abgegeben werden können. Die
Betriebsratswahl wurde von verschiedenen Arbeitnehmern angefochten.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht hielt die Betriebsratswahl ebenfalls für unwirksam.
Unabhängig davon, ob der Wahlzettel auch formal der Vorschlagsliste entsprechen
müsse, sei das Nicht-zur-Verfügung-stellen von Wahlumschlägen ein solch
gravierender Verstoß gegen die Regelungen zur geheimen Wahl, dass diese nicht
mehr gewährleistet war.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der formellen Anforderungen an
Betriebsratswahlen. Weil diese geheim erfolgen müssen, muss der Wahlvorstand
letztendlich sicher stellen, dass die geheime Stimmabgabe auch gewährleistet
ist. Im Ergebnis sind insoweit an eine Betriebsratswahl keine anderen
Anforderungen zu stellen wie an eine Bundestagswahl.
33.
Arbeitsaltersgrenze
bei Piloten ist europarechtswidrig
Kernfrage
Gesetze, Tarifverträge und/oder Arbeitsverträge können Altersgrenzen
vorschreiben, deren Erreichen zum Ende einer (bestimmten) Beschäftigung
führt. Insbesondere gilt dies für gefahrintensive Tätigkeitsbereiche.
Gleichzeitig verbieten europäische wie nationale Richtlinien bzw. Gesetze die
Diskriminierung wegen Alters. Der Europäische Gerichtshof hatte nunmehr über
die Zulässigkeit einer deutschen Tarifvertragsregelung unter europäischem
Recht zu entscheiden, nach der die Arbeitsverhältnisse des Cockpit-Personals
mit Erreichen des 60. Lebensjahres enden.
Sachverhalt
Die Tarifverträge der Fluggesellschaft Lufthansa sehen vor, dass die
Arbeitsverträge des Cockpitpersonals, also insbesondere der Piloten, mit
Erreichen des 60. Lebensjahres automatisch enden. Hiergegen hatten mehrere
Piloten wegen Altersdiskriminierung geklagt und die Fortsetzung ihrer
Arbeitsverhältnisse verlangt.
Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof entschied auf die Vorlage des
Bundesarbeitsgerichts hin zugunsten der Piloten. Zwar seien Diskriminierungen
wegen Alters dort zu rechtfertigen, wo Tätigkeiten gewisse körperliche
Fähigkeiten erforderten, die mit dem Alter regelmäßig nachließen. Ferner sei
eine Diskriminierungen wegen Alters dann zu dulden, wenn sie aufgrund
nationaler Gesetzgebung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit notwendig
sei. Vor diesem Hintergrund sei die tarifvertragliche Regelung isoliert
betrachtet sogar zu rechtfertigen. Allerdings sehen die außertariflichen und
internationalen Regelungen eine Altersgrenze von 65 Jahren vor, so dass ein
generelles Tätigkeitsverbot (= Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen sei.
Konsequenz
Der Europäische Gerichtshof kippt mit seiner Entscheidung eine dem Grunde
nach rechtmäßige tarifvertragliche Regelung, weil sie im Kontext zu
gleichartigen Regelungen im außertariflichen Bereich diskriminierend ist.
Damit erweitert das Gericht die Angriffsmöglichkeiten gegen tarifvertragliche
Regelungen, wenn parallel "bessere" Regelungen auf dem freien Markt
bestehen.
34.
Leistungsklage
ausgeschiedener Gesellschafter wg. Abfindungsansprüchen zulässig?
Kernaussage
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft führt
grundsätzlich zu einer Durchsetzungssperre, wonach seine Ansprüche gegen die
Gesellschaft und die Gesellschafter nicht mehr einzeln klageweise geltend
gemacht werden können. Diese sind vielmehr als unselbstständige
Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen. Die vertragliche
Vereinbarung der Fälligkeit der Abfindungsraten begründet keine Abweichung
von der Durchsetzungssperre.
Sachverhalt
Der Kläger war als Steuerberater mit den Beklagten als Rechtsanwälten in
einer überörtlichen Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden. Der Gesellschaftsvertrag enthielt
hinsichtlich des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft eine
Regelung, wonach diesem ein Abfindungsanspruch in Höhe seines Anteils am
tatsächlichen Kanzleiwert - bemessen nach dem Umsatz des vorangegangenen
Kalenderjahres - zustand. Die Abfindung sollte in 5 gleichen Jahresraten,
jeweils fällig am 1.1. des auf das Ausscheiden folgenden Kalenderjahres,
zahlbar sein. Nach seinem Ausscheiden berechnete der Kläger seinen
Abfindungsanspruch und machte diesen klageweise geltend. Die Beklagten
bestritten die Höhe und die Durchsetzbarkeit des Anspruchs und rechneten
hilfsweise mit Gegenforderungen auf. Das Oberlandesgericht (OLG) gab der
Klage im Wesentlichen statt.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück,
denn das OLG hätte sich mit den Gegenansprüchen der Beklagten befassen
müssen. Die Auflösung einer GbR, ebenso wie das Ausscheiden eines
Gesellschafters, hat grundsätzlich zur Folge, dass gegenseitige Ansprüche
nicht mehr selbstständig im Wege einer Zahlungsklage durchgesetzt werden
können. Erforderlich ist die Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung,
deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat. Für die
Geltendmachung von Einzelansprüchen bedarf es einer klaren
gesellschaftsvertraglichen Regelung. Die Bestimmung der Fälligkeit der
Abfindungsraten begründet keine Selbstständigkeit der Einzelansprüche. Sie
führt nur dazu, dass nach Fälligkeit auf Leistung geklagt werden kann. Im
Rahmen dieser Zahlungsklage hat eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche
zu erfolgen.
Konsequenz
Im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft sind klare Regelungen über
die Art der Abfindung, deren Berechnung und deren Zahlungskonditionen zu
treffen. Bei Freiberuflersozietäten sind weitergehende Bestimmungen zur
Anrechung bzw. zum Ausgleich bei der Mitnahme von Mandanten zu vereinbaren.
35.
Betriebsübergang bei
Zwangsverwaltung eines Grundstücks?
Kernaussage
Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf
dem Grundstück betriebenes Hotel und führt er den Hotelbetrieb dann selbst
weiter, so liegt ein Betriebsübergang vom früheren Pächter auf den Zwangsverwalter
vor. Dies entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Sachverhalt
Die Klägerin war in dem von einer GmbH betriebenen Hotel als Hausdame
beschäftigt. Die GmbH hatte das Hotel von der Grundstückseigentümerin, einer
weiteren GmbH, gepachtet. Aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen
diese GmbH wurde der Beklagte durch gerichtlichen Beschluss zum
Zwangsverwalter des Grundstücks bestellt. Nachdem er wegen
Pachtzinsrückständen den Pachtvertrag mit der hotelbetreibenden GmbH
gekündigt und die Zwangsräumung gegen diese durchgeführt hatte, führte er den
Hotelbetrieb selbst weiter. Zu diesem Zwecke schloss er mit allen
Mitarbeitern außer der Klägerin neue Arbeitsverträge. Die Klägerin erhob
daraufhin Klage auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der GmbH auf
den Beklagten übergegangen sei. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.
Mit ihrer Revision hatte die Klägerin vor dem BAG Erfolg.
Entscheidung
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der nunmehr zwangsverwalteten GmbH war
auf den Beklagten übergegangen. Das Gesetz bestimmt den Übergang bestehender
Arbeitsverhältnisse, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber übergeht. Ausreichend dazu ist auch die bloße
Fortführung des Gewerbebetriebs ohne ausdrückliche Zustimmung des Schuldners,
weil bereits eine entsprechende Willensbekundung des Zwangsverwalters im
Zusammenhang mit der Anordnung der Zwangsverwaltung ausreicht. Ein
Betriebsübergang von dem früheren Pächter des Hotels auf den Zwangsverwalter,
der den Hotelbetrieb fortführt, scheitert deshalb hier nicht daran, dass die
Zwangsverwaltung und die Bestellung des Zwangsverwalters durch einen
Beschluss des Amtsgerichts angeordnet und das Betreiben des Hotels durch den
Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt worden war.
Konsequenz
Die Kündigung des Pachtvertrags mit dem früheren Pächter und die sich daran
anschließende Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter ist ein
Übergang des Hotelbetriebs "durch Rechtsgeschäft" i. S. d.
gesetzlichen Bestimmungen zum Betriebsübergang. Die Entscheidung zeigt, dass
an das Vorliegen der Voraussetzung "durch Rechtsgeschäft" kein
hohen Anforderungen zu stellen sind: selbst bei Fehlen einer Willensbekundung
des Schuldners zur Betriebsfortführung kann ein Übergang gegeben sein.
36.
Arbeitgeber hat nicht
immer Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten
Kernaussage
Ist ein Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens einer
anderen Beschäftigung nachgegangen und deckt ein vom Arbeitgeber beauftragter
Detektiv dies auf, muss der Arbeitnehmer die Detektivkosten nicht
zwangsläufig ersetzen. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied kürzlich, dass
eine Ersatzpflicht jedenfalls dann ausscheidet, wenn sich die Überwachung des
Arbeitnehmers auf einen Zeitraum erstreckte, für den dieser keine Ansprüche
geltend macht.
Sachverhalt
Der beklagte Arbeitnehmer war von Februar bis August 2009 als Kraftfahrer für
den klagenden Arbeitgeber tätig. Der Arbeitgeber sprach im August 2009 eine
Änderungskündigung aus, gegen die der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage
erhob. Er forderte im Laufe des Verfahrens auch Arbeitsentgelt für den
Zeitraum von September bis Dezember 2009 ein. Nachdem der Arbeitgeber im Mai
2010 insgesamt 7 fristlose Kündigungen aussprach, schlossen die Parteien im
Juli 2010 einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis Ende August 2009
endete und der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 4.400 EUR erhielt. Der
Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer im Mai und Juni 2010 durch Detektive
überwachen lassen und hierfür rd. 21.000 EUR gezahlt. Der Arbeitgeber trug im
Prozess vor, die beauftragten Detektive hätten festgestellt, dass der
Arbeitnehmer im Mai und Juni 2010 einer anderweitigen Beschäftigung
nachgegangen sei. Dies hatte der Arbeitnehmer vor Abschluss des gerichtlichen
Vergleichs wahrheitswidrig verneint. Der Arbeitgeber verlangte Erstattung der
Detektivkosten und Auskunft darüber, welche Einkünfte der Arbeitnehmer
erzielt habe. Er blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Schon das Arbeitsgericht hatte ausgeführt, der Arbeitnehmer sei einer
vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht überführt worden; die Höhe der
Detektivkosten stehe auch in keinem angemessenen Verhältnis zum befürchteten
Schaden. Der Arbeitgeber benötige keine Auskunft über die Höhe etwaiger
Einkünfte, da er die Abfindung nach den Angaben der Lohnsteuerkarte berechnen
könne. Für das Landesarbeitsgericht war weiterhin maßgeblich, dass sich die
Überwachung durch die Detektive auf einen Zeitraum erstreckte, für den der
Arbeitnehmer im vorhergehenden Kündigungsschutzprozess keine Ansprüche
geltend gemacht hatte. Es war auch nicht ersichtlich, dass es in Bezug auf
diese Zeitspanne zu einer Erweiterung des Vorprozesses gekommen wäre.
Konsequenz
Ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung von
Detektivkosten kommt nur dann in Betracht, wenn die arbeitnehmerseitig
geltend gemachten Ansprüche nicht in den Zeitraum der Überwachung fallen.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
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37.
Bilanzierung eines
"Bearbeitungsentgelts" für einen Kredit
Kernaussage
Für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlendes
"Bearbeitungsentgelt" ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung
nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist.
Sachverhalt
Eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Möbeln und
Einrichtungsgegenständen ist, hatte zur Finanzierung ihres Möbelhauses im
Jahr 2001 3 Darlehen mit einer Zinsfestschreibung aufgenommen. Es musste ein
einmaliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt von 4 % der
Darlehensvaluta entrichtet werden. In ihrer Gewinnermittlung beantragte die
GmbH den Ansatz der Bearbeitungsentgelte als sofort abziehbare
Betriebsausgaben. Das Finanzamt war der Auffassung, die Bearbeitungsentgelte
seien auf der Basis der Gesamtlaufzeiten der Darlehen abzugrenzen und legte
aktive RAP zugrunde. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht
ab.
Entscheidung
Im Rahmen der Berufung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob das
Bearbeitungsentgelt Aufwand "für eine bestimmte Zeit nach dem
Abschlussstichtag" darstellte. Der Vorleistungscharakter ist zu bejahen,
wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig
zurückzuzahlen hat. Darf der Empfänger die Zahlung hingegen im Falle der
vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges
Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung. In dem zu
entscheidenden Fall konnte die zu Vertragsbeginn geleistete Zahlung nicht
mehr anteilig zurückgefordert werden, so dass die Zahlung grundsätzlich nicht
aktiv abzugrenzen war. Etwas anderes gilt in diesem Fall jedoch, wenn das
Dauerschuldverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen
ist und nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr
als eine rein theoretische Bedeutung beigemessen haben.
Konsequenz
Mit diesem Urteil grenzt der BFH die unterschiedliche Behandlung der
Bearbeitungsentgelte voneinander ab und lässt im Falle einer vorzeitigen
Vertragsbeendigung ohne anteilige Rückzahlung des Entgeltes den Ansatz als
sofort abzugsfähige Betriebsausgabe grundsätzlich zu. Im Einzelfall ist auf
die vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten der Darlehen
abzustellen.
38.
Haftung der
handelnden Personen bei Vorrats- und Mantelgesellschaft
Rechtslage
Bei der Verwendung einer Vorratsgesellschaft oder eines gebrauchten GmbH-Mantels
sind die Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes sowie die Vorschriften der
registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsführer
haben bei der Anmeldung der "(Re-) Vitalisierung" zu versichern,
dass die Stammeinlagen erbracht sind und zu ihrer freien Verfügung stehen.
Nicht nur die Gründungs- und Handelndenhaftung, sondern auch die Unterbilanz-
oder Vorbelastungshaftung ist zu beachten. Die Haftung im Stadium der
wirtschaftlichen Neugründung ist zeitlich begrenzt durch die Offenlegung
gegenüber dem Handelsregister.
Sachverhalt
Der Beklagte ist Geschäftsführer einer GmbH, die am 25.10.2006 als
Vorratsgesellschaft ins Handelsregister eingetragen wurde. Bereits am
10.10.2006 wurden die Geschäftsanteile der Gesellschaft übertragen. Zugleich
wurden der Unternehmensgegenstand, die Firma und der Gesellschaftssitz
geändert, der Geschäftsführer abberufen und der Beklagte zum neuen
Geschäftsführer bestellt. Der Beklagte meldete diese Änderungen am gleichen
Tag beim Handelsregister an und versicherte, dass das Stammkapital vorhanden
sei und sich in seiner freien Verfügungsgewalt befinde. Eine Eintragung
dieser Anmeldung unterblieb. Im Jahr 2007 erbrachte die Klägerin Leistungen
für die GmbH, deren Bezahlung sie vom Beklagten persönlich begehrt.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Haftung des Beklagten abgelehnt. Im
Falle einer wirtschaftlichen Neugründung durch die Verwendung einer
Vorratsgesellschaft oder die Aktivierung eines leeren
"GmbH-Mantels" kommt eine Außenhaftung als Handelndenhaftung nur
dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen
Neugründung aufgenommen wurden, ohne dass dem alle Gesellschafter zugestimmt
haben - etwa weil die Geschäftsführer ihre Vertretungsmacht überschritten haben.
Waren im Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die
Angaben des Geschäftsführers hinsichtlich des Stammkapitals falsch, kann
ebenfalls eine entsprechende Haftung ausgelöst werden. Beide
Haftungstatbestände hat der BGH im vorliegenden Fall verneint. Im Übrigen
fehlte es an einer wirtschaftlichen Neugründung, da die Änderungen bereits
vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister beschlossen und auch
vollzogen wurden.
Konsequenz
Das Urteil fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des BGH zur
Vorratsgründung und zum Mantelkauf ein. Eine Abgrenzung der wirtschaftlichen
Neugründung von einer Umstrukturierung kann im Einzelfall problematisch sein,
insbesondere dann, wenn weder eine vollständige Vermögenslosigkeit der GmbH
vorliegt, noch das Unternehmen gänzlich eingestellt wurde.
Für Rückfragen
stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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